Eine deutsche Touristin, die in Kolumbien von Rebellen zehn Wochen lang gefangen gehalten worden war, muss sich an den Kosten für ihre Befreiung beteiligen, urteilte ein Gericht.

Im Ausland entführte Deutsche müssen sich nach einem Berliner Gerichtsurteil an den Kosten ihrer Befreiung beteiligen. Mit dem Urteil gab das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg dem Auswärtigen Amt Recht, das von einer heute 35 Jahre alten Physiotherapeutin 12.640 Euro für einen Hubschrauberflug verlangt. Damit war die entführte Touristin 2003 aus dem Dschungel im Norden Kolumbiens nach zehnwöchiger Geiselhaft freigekommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Die erste Instanz hatte 2006 zugunsten der Frau entschieden. Das Berliner Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass wegen fehlender Rechtsgrundlage für Befreiungen keine Kosten erhoben werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht kam nun zu der gegenteiligen Einschätzung, dass der Kostenbescheid rechtens sei. Das Auswärtige Amt sei verpflichtet, Gelder nach Befreiungsaktionen in Rechnung zu stellen, sagte der Vorsitzende Richter Gerd Laudemann. Das Konsulargesetz könne nicht einschränkend interpretiert werden.

Nur ein Teil der Kosten berechnet

Der Richter hob hervor, dass der Bund nicht sämtliche Auslagen der Befreiungsaktion zurückfordere. Diese seien viel höher als die Kosten des Hubschrauberfluges vom Ort der Befreiung in die Hauptstadt Bogota. So war in Berlin auch ein Krisenstab eingerichtet worden.

Die Anwältin des Auswärtigen Amtes, Lasia Bloß, hatte in der Verhandlung argumentiert, in Rechnung gestellt worden sei nur der Teil der Kosten, der der Touristin individuell zugerechnet werden könne. Wenn Deutsche im Ausland in Not seien, helfe die Regierung. "Das versteht sich von selbst“, sagte die Anwältin.

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben noch heute unter den Folgen der Geiselhaft leidet und nur eingeschränkt arbeiten kann, zeigte sich enttäuscht. Ihr Anwalt Josef H. Mayer ließ offen, ob er mit seiner Mandantin in die Revision geht. Noch nie seien so hohe Forderungen nach einer Geiselbefreiung erhoben worden.

Geiselnehmer hatten Hubschrauber gefordert

Die Frau war im September 2003 gemeinsam mit sechs weiteren Rucksacktouristen bei einem Ausflug in die Hände linker Rebellen des Nationalen Befreiungsheeres (ELN) gefallen. Die Entführer wollten mit der Verschleppung auf Menschenrechtsverstöße in einer nur schwer zugänglichen Bergregion in Nordkolumbien aufmerksam machen.

Die Deutsche, die heute in Frankreich lebt, war zusammen mit einem Spanier durch Vermittlung des Roten Kreuzes und der Kirchen freigelassen worden. Die Abholung der Geiseln per Hubschrauber hatten die Geiselnehmer zur Bedingung gemacht.

(dpa/dd)

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Leserkommentare (11)



22.02.2008 13:53:54

seppp80: roevid

Allgemein haben Sie recht, allgemein muss man differenzieren.

Wird man in einem sicheren Land entführt, dann ist das Pech, da sehe ich auch keine eigene Schuld und dafür sollte dann auch der Staat einspringen. Macht er ja in anderen unverschuldeten Notlagen auch.

In Gefahrengebieten muss man auch unterscheiden:

Wollten die Opfer z.B. Aufbauhilfe leisten (wie in Afghanistan oder Irak) kann man darüber streiten, ich finde dass da beide Seiten gute Argumente haben.

In diesem Fall jedoch hat sich die Frau wider besseren Wissens (lesen Sie sich mal die Seite des Auswärtigen Amts über Kolumbien durch, dort wird eindringlich vor Entführungen und Überlandfahrten gewarnt!) auf eine Rucksacktour zum eigenen Vergnügen eingelassen. Warum soll irgendwer für ihre eigene D.... oder nennen wir es grobe Fahrlässigkeit aufkommen?


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