Von Heribert Prantl

Die Unschuldsvermutung wird immer öfter verletzt: Im Fall einer No-Angels-Sängerin hat die Staatsanwaltschaft aus der Verhaftung ein Tribunal gemacht.

no angels ddp

Die Pop-Gruppe No Angels (Foto: ddp)

Bei der Verhaftung einer prominenten Pop-Sängerin haben Staatsanwaltschaft und Haftrichter zu einem seltenen, ja zum seltensten Haftgrund gegriffen, zu einem, den es eigentlich gar nicht geben dürfte: Wiederholungsgefahr.

Dieser Haftgrund ist streng genommen ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Die Untersuchungshaft stützt sich auf die Prognose, dass die Beschuldigte die Tat, die ihr vorgeworfen wird, die ihr aber nicht nachgewiesen ist, noch mehrmals begeht.

Die Haft dient also der Vorbeugung, die Justiz arbeitet mit einer Unterstellung. Die anderen Haftgründe - Flucht- und Verdunkelungsgefahr - sind weniger spekulativ, waren aber bei der Sängerin nicht einschlägig.

Die Sängerin ist verhaftet worden, weil sie HIV-positiv sein und Männer beim Geschlechtsverkehr in Kenntnis ihrer Erkrankung angesteckt haben soll.

Die Staatsanwaltschaft hat über diesen Vorwurf öffentlich ausgiebig berichtet, sie hat ihn inszeniert, sie hat aus der Szene der Verhaftung der Sängerin ein Tribunal gemacht: Die Verhaftung geschah in aller Öffentlichkeit, in einer Diskothek, kurz vor dem Auftritt der Sängerin; in plötzlicher Hektik, die dem bisherigen gemächlichen Ablauf des Verfahrens nicht gerecht wurde.

Wenn die Staatsanwaltschaft die "Wiederholungsgefahr" wirklich ernst meint, hätte sie mit der Verhaftung nicht so lange warten dürfen. Dann hätte sie sich mit dem Zuwarten - die Ermittlungen dauern ja schon fast ein Jahr- der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht.

Das, was die Unschuldsvermutung verhindern soll

Soviel zur Ernsthaftigkeit dieses Haftgrundes. Der Haftgrund Wiederholungsgefahr ist in Wahrheit Teil der spektakulären Gesamtinszenierung: Es soll mit diesem Haftgrund die Gefährlichkeit von Aids der Öffentlichkeit eindringlich vor Augen geführt werden.

Die Staatsanwaltschaft hat den Namen der beschuldigten Sängerin für generalpräventive Zwecke genutzt, für Zwecke also, die mit dem konkreten Ermittlungsverfahren gegen die Sängerin nichts zu tun haben - auf deren Kosten.

Es geschieht exakt das, was die Unschuldsvermutung verhindern soll: Der Verdacht gegen die Sängerin verselbständigt sich, weil die Justizorgane so agieren, als sei die Schuld der Beschuldigten schon erwiesen. Schon die Verhaftung und deren Umstände haben strafähnliche, stigmatisierende Wirkung.

  • In diesem Artikel:
  1. Sie lesen jetzt: 1 Star, Sex und Stigma
  2. 2 Nicht lachhaft, sondern ernsthaft

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Leserkommentare (96)



16.07.2009 16:16:56

wasntme: @ kleine45

Ich will an dieser Stelle nur noch einmal daran erinnern, dass es sich in der Angelegenheit um einen Vorwurf handelt. Rechtmässig veruteilt wurde sie deswegen bislang nicht! Vor diesem Hintergrund wäre ich mehr als vorsichtig damit, Vorwürfe so dazustellen als seien sie in einem rechtsstaatlichem Verfahren bewiesene Tatsachen.Sicherlich sind die Vorwürfe sehr ernst, jedoch ist die Unschuldsvermutung ein zentraler Pfeiler unseres Rechtsstaats.


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