Wem gehört das Bewerbungsfoto?
Jobsuche
06.05.2007, 13:51
Wer ein Foto auf seinen Lebenslauf klebt, nutzt es nicht privat. Da könnte der Fotograf etwas dagegen haben. (Foto: iStockphoto)
Wie das Bild auf dem Lebenslauf auszusehen hat, erklären unzählige Ratgeber: Ganzkörperfotos und Modeaufnahmen sind tabu, Schnappschüsse aus dem Urlaub oder Fotos aus dem Automaten am Bahnhof sind unangemessen bei Bewerbungen auf qualifizierte Positionen. Ein gutes Lichtbild und die Entscheidung für einen professionellen Fotografen lassen die Chancen auf einen Arbeitsplatz steigen - aber auch die Gefahr urheberrechtlicher Probleme.
Anders als bei einem Automatenfoto gibt es zum Zeitpunkt des Foto-Shootings regelmäßig einen Urheber: den Fotografen. Was viele Bewerber nicht wissen: Seine Urheberrechte sind nicht übertragbar, er räumt dem Besteller lediglich Nutzungsrechte ein. Wie aber lässt sich das Foto nutzen, wenn - wie in der Praxis häufig - keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde?
Ohne ausdrückliche Abrede werden nur die naheliegenden Nutzungsrechte eingeräumt, also lediglich solche, die geradezu "auf der Hand liegen". Wer bei einem professionellen Fotografen ein Porträtfoto in Auftrag gibt, darf dieses unentgeltlich und zu privaten Zwecken verbreiten - zum Beispiel als Erinnerungsgeschenk an den Verwandten- und Freundeskreis aus Anlass einer Familienfeier. Auf dem Lebenslauf einer Bewerbung lässt sich das Porträt hingegen nicht nutzen. Eine solche Nutzung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist nicht mehr "privat", sondern dient erwerbswirtschaftlichen Zielen. Sie ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Fotografen ebenso unzulässig wie die Verwendung des Bildnisses auf Autogrammkarten oder Infomappen.
Wer hingegen ein Bewerbungsfoto fertigen lässt, darf dieses natürlich im Rahmen der klassischen Print-Bewerbung verwenden. Zu den naheliegenden und damit erlaubten Nutzungen eines Bewerbungsfotos zählt auch die mittlerweile übliche Online-Bewerbung über ein Formular oder per Mail an ein Unternehmen. Wie das Landgericht Köln kürzlich entschieden hat, ist das Ins-Netz-Stellen des Bewerbungsfotos allerdings unzulässig. Dies gilt für die Präsentation des Bewerbungsfotos auf der eigenen oder der Unternehmens-Webpräsenz ebenso wie in einem Online-Stellenmarkt. Das Bildnis wird nicht gegenüber einzelnen ausgewählten Arbeitgebern oder Unternehmen verwandt, sondern einer breiten Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht. Es geht also nicht um Bewerbung, sondern um Werbung.
Wer heutzutage noch meint, das Foto sei in den Weiten des Internet nur schwer auffindbar, wird - wie auch die Nutzer von Stadtkarten - schnell eines Besseren belehrt. Viele Fotografen geben digitale Bilddateien mit Wasserzeichen heraus, damit sind Foto und Rechtsverstoß in Google-Geschwindigkeit zu entdecken. Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung veranschaulicht das Urteil des Landgerichts Köln eindringlich: Weil das Gericht den Besteller des Porträts, einen IT-Berater, verurteilte, die Nutzung des Bewerbungsfotos auf seiner beruflichen Website zu unterlassen, hat er mehr als 3000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man die geplanten Verwendungen einzeln ausdrücklich bezeichnen und vom Fotografen schriftlich bestätigen lassen. Also zum Beispiel, dass "die Porträtfotos auch genutzt werden zur Bewerbung inklusive Online-Jobsuche und im Rahmen von Internet-Stellenmärkten sowie zur Werbung für den Besteller beziehungsweise für sein Unternehmen im Internet, insbesondere unter der Adresse www..." Auf diesem Wege währt die Freude über ein gelungenes Foto länger.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Professor an der Fachhochschule Köln. Er leitet den Diplom-Studiengang Medienwirtschaft.
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![]() 17.07.2007 22:20:12 RA Michael Seidlitz: Ein kommentierender Leser wollte Quellen; hier sind sie: OLG Köln Urteil vom 19. Dezember 2003 Az.: 6 U 91/03 Passfoto im Internet Die Verwendung von Passfotos im Internet ist nicht von dem üblichen Vertrag zur Erstellung von Bewerbungsfotos mit dem Fotografen gedeckt. http://www.aufrecht.de/2884.html LG Köln Urteil vom 20.12.2006 Az.: 28 O 468/06 Porträtfoto im Internet Ein Fotostudio, das im Auftrag eines Kunden Porträtfotos anfertigt und dem Kunden diese Fotos sowie gegen zusätzliches Entgelt eine CD mit den Bilddateien übergibt, räumt hiermit dem Kunden nicht das Recht ein, diese Fotos auf seiner Website zu veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss erwähnt hat, er wolle mit den Fotos online für seine berufliche Tätigkeit werben. http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/183/5/3 http://www.telemedicus.info/urteile/Gewerblicher-Rechtschutz/Urheberrecht/10-LG-Koeln-Az-28-O-46806-Berwerbungsfotos-im-Internet-urheberrechtswidrig.html MMR 2007, 465 ![]()
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