95 Gramm wiegt eine Tafel Schokolade, ein Karton Milch enthält 900 Milliliter: Der Wegfall fixer Verpackungsgrößen verwirrt die Kunden - und die Händler tragen ihren Teil zum Chaos bei.
1,39 Euro kostet diese Packung Eier-Spaghetti. Der Kilopreis auf dem Preisschild ist gerade einmal drei Millimeter groß. (gesehen bei Edeka am 3. April 2009) Foto: Verbraucherzentrale Hamburg
Eine Tafel Schokolade wiegt 100 Gramm. Darauf konnte man sich verlassen, schließlich war das schon immer so. War. Denn seit Mitte April ist Schluss mit der verlässlichen Ordnung. Eine EU-Richtlinie, die die bis dato einheitlichen Vorschriften für Verpackungsgrößen aufhob, wurde in nationales Recht umgewandelt.
Seitdem herrscht in Deutschlands Supermarktregalen eine fast schon anarchische Beliebigkeit. Manchmal wiegt eine Tafel Schokolade nur noch 95 Gramm, plötzlich gibt es Kartons mit 900 Millilitern Milch. Viele Unternehmen haben die Freiheiten bereits genutzt und ihre Verpackungen angepasst. Philadelphia Frischkäse beispielsweise gibt es jetzt in einer 175-Gramm-Packung. Früher waren es 200 Gramm. Ein Beutel Milford Früchtetee wiegt nur noch 2,5 statt drei Gramm. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen, betrifft Hundefutter genauso wie Marmelade oder Seife.
Die Verbraucher sind verwirrt. "Die Preise verschiedener Produkte miteinander zu vergleichen, ist durch die neuen Verpackungsgrößen sehr kompliziert geworden", klagt Silke Schwartau, Leiterin der Abteilung für Ernährungsberatung bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Helfen soll in diesen Fällen der sogenannte Grundpreis, eine einheitliche Preisangabe für ein Kilogramm oder ein Liter des Produktes. Damit sollen Packungen mit unterschiedlichen Füllmengen wieder vergleichbar werden.
Eigentlich schreibt der Gesetzgeber die Angabe der Grundpreise an den Regalen und in Werbeanzeigen zwingend vor. Doch vielen Supermärkten ist das ziemlich egal. "Entweder sind die Angaben gar nicht vorhanden oder viel zu klein", hat Schwartau festgestellt. Gerade für ältere Menschen sei das oft ein Problem. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob es sich um große Ketten oder den kleinen Laden um die Ecke handle. "Verstöße gegen diese Regeln gibt es fast überall."
Ähnliches hat auch Carolin Uhrig von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beobachtet. "Wir bekommen sehr viele Hinweise auf eine unzureichende Preisauszeichnung", sagt die Juristin. Dabei ginge es nicht nur um fehlende Grundpreise am Supermarktregal. "Auch in Werbeprospekten ist es häufig so, dass die Angaben sehr klein und kaum zu erkennen sind." Auf dem Internetportal www.vz-nrw.de/grundpreis haben die Verbraucherschützer zahlreiche Beispiele gesammelt und mit Fotos belegt. Kunden, die sich über zu kleine Grundpreise ärgern, können dort auch entsprechende Verstöße der Einzelhandelsketten melden. Die Verbraucherschützer gehen den Verstößen nach und prangern sie gegebenenfalls an.
Diverse Ausnahmen
Das aber reicht Ernährungsexpertin Schwartau nicht. Sie sieht die Politik in der Verantwortung. "In anderen Ländern wie Norwegen ist es ziemlich exakt geregelt, wie groß der Grundpreis sein muss und wo er zu stehen hat", sagt die Hamburger Verbraucherschützerin. In Deutschland seien die Vorgaben zu ungenau. Der Grundpreis sei "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" anzugeben und "leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar" zu machen, heißt es in der Preisangabenverordnung (PAngV). Was das im konkreten Fall heißt, stehe dort allerdings nicht, sagt Expertin Schwartau: "Hier gibt es großen Handlungsbedarf ."
Hinzu kommt, dass das jetzige Gesetz zur Grundpreisauszeichnung diverse Ausnahmen vorsieht. So sind beispielsweise Produkte, die nicht nach Volumen oder Gewicht, sondern wie beispielsweise Toilettenpapier nach Stückzahl abgepackt sind, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Auch für Wasch- und Reinigungsmittel gelten Ausnahmen. "Eine Grundpreisangabe wäre hier ungeeignet, da das Gewicht nichts über die Ergiebigkeit aussagt", erklärt der Münchner Rechtsanwalt Max-Lion Keller, der einen Leitfaden zur Grundpreiskennzeichnung verfasst hat. "Das würde einer umweltgerechten Handhabung entgegenwirken."
Bei Kosmetik und Parfums kann ebenfalls auf die einheitliche Preisbezeichnung verzichtet werden. Die Gründe dafür kennt allein der Gesetzgeber. Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium wollte sich allerdings zu dem Sachverhalt erst einmal nicht äußern.
(SZ vom 03.11.2009/tob)











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