Rechtskolumne:Wildtiere als Nachbarn

Lesezeit: 2 min

Einen Tierschützer dürfte es freuen, wenn die Kleine Hufeisennase bei ihm zu Hause Quartier bezieht. Auf der Roten Liste Bayern zum Beispiel ist diese Fledermausart als "stark gefährdet" eingestuft. (Foto: Klaus Bogon/dpa)

Fledermäuse, Igel oder Vögel siedeln gerne in Menschennähe. Manche stört das. In welchen Fällen muss man es trotzdem tolerieren?

Von Stefan Fischer

Füchse, Rehe, Wildschweine: Derlei Tiere sichtet man nicht nur an Waldsäumen, sondern immer wieder auch in Großstädten. Wobei Rehe und Wildschweine sich eher verirrt haben, wenn sie irgendwo einen Zebrastreifen überqueren. Füchse wiederum siedeln sich durchaus gezielt in Städten an, da das Futterangebot dort mitunter größer ist als im eigentlichen Habitat. Nicht wenige Tierarten sind Kulturfolger des Menschen und leben deshalb in deren unmittelbarer Nachbarschaft. Manchmal zur Freude der Menschen, manchmal zu ihrem Ärger.

Häufig geht der Wunsch nach enger Nachbarschaft sogar von den Menschen aus: Sie bringen Nistkästen für Singvögel und Fledermäuse an, stellen Insektenhotels auf, schaffen Schlupfwinkel für Igel.

Insektenhotels
:Tierisch gemütlich

Viele Insektenhotels sind Schrottimmobilien. Wie man die schlimmsten Fehler vermeidet - und es schafft, dass Insekten einchecken und sich wohlfühlen.

Von Titus Arnu

Wer einen Gartenteich anlegt, nimmt zumindest billigend in Kauf, damit Frösche oder Kröten anzulocken. All das kann zu Konflikten mit den Nachbarn oder zwischen Mietern und Vermietern führen.

Welche derartigen Koexistenzen von Menschen und Wildtieren erlaubt und welche verboten sind, lässt sich nicht grundsätzlich beantworten. Der Mainzer Anwalt Andreas Ackenheil, spezialisiert auf Tierrecht, erklärt: "Es geht in diesen Fällen immer um Unterlassungsansprüche." Juristisch bestehe kein Unterschied, ob die eigene Terrasse vom Grillrauch des Nachbarn eingehüllt wird oder ob sie in der Einflugschneise von Fledermäusen liegt, die nebenan Quartier genommen haben. Die Frage ist jeweils, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die schwer genug wiegt. Und das, sagt Ackenheil, sei stets eine Einzelfallentscheidung.

Auf der einen Seite steht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit - wozu eben auch gehören kann, am Balkon ein Futterhäuschen für Vögel aufzustellen oder Igel im Gemeinschaftsgarten über den Winter zu bringen. Auf der anderen Seite können quakende Frösche durchaus eine Lärmbelästigung sein, und wenn ausgelegtes Futter nicht nur Eichhörnchen anzieht, sondern auch Ratten, ist das nicht notwendigerweise zu tolerieren.

Rechtskolumne
:Darf man Solarmodule an den Balkon montieren?

Mit einem Balkonkraftwerk kann jeder selbst zum Energieerzeuger werden. Noch sind allerdings die rechtlichen Hürden hoch, aber das dürfte sich bald ändern.

Von Stephanie Schmidt

Tiere brauchen jedoch längst nicht immer eine explizite Einladung, um sich als Mitbewohner heimisch zu fühlen: Amseln und Schwalben etwa oder auch Wespen und Hornissen, die ihre Nester an Fassaden oder unter Dachvorsprüngen bauen; Fledermäuse, die einen Hohlraum zur Bruthöhle umfunktionieren. Wen das stört, der muss sich vor allem damit befassen, ob die betreffende Tierart geschützt ist. Dann nämlich greifen "die Regelungen des Bundestierschutzgesetzes", sagt Andreas Ackenheil: Verstöße dagegen würden mit bis zu 25 000 Euro Strafe geahndet.

Das Amtsgericht Starnberg hat im vergangenen Jahr in einem Verfahren von Mietern gegen ihren Vermieter geurteilt, dass ein Fledermausquartier am Haus nicht wie von den Klägern gefordert verschlossen werden dürfe, weil die Tiere unter Artenschutz stehen (Az. 4 C 768/21). Auch auf eine Mietminderung haben die Kläger nach Auffassung der Richter keinen Anspruch. Die Mieter wollten sie mit den Argumenten einklagen, die Terrasse werde durch Exkremente der ein- und ausfliegenden Fledermäuse verschmutzt, was gesundheitsgefährdend sei; außerdem könnten sie die Terrasse nur noch eingeschränkt nutzen und müssten sie immer wieder reinigen. Das Gericht entschied jedoch, dass ortsübliche Einschränkungen durch Tiere für jeden Mieter entschädigungslos hinzunehmen seien, sofern keine eindeutig feststellbare Minderung der Wohnqualität vorliege.

Was ortsüblich ist, kann dabei sehr unterschiedlich sein. Eine Tendenz gebe es in der Rechtsprechung allerdings, sagt Andreas Ackenheil: "Je ländlicher ich lebe, desto mehr muss ich tolerieren." Und einen Tipp hat er: Wenn es einschlägige Vergleichsurteile gibt, sei es oft hilfreich, diese dem Gericht vorzulegen. Weil sie dem Richter im jeweiligen Einzelfall trotz Zeugenbefragung und fallweise Ortstermin womöglich eine Orientierung bieten.

Der Autor hat immer wieder Eichhörnchen auf seinem Balkon, die dort Nüsse verstecken. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

SZ PlusZusammenziehen
:"Ordnung ist ein unlösbares Thema"

Wenn Paare zusammenzuziehen, führt das oft zu Konflikten. Der Psychologe Oskar Holzberg gibt Tipps, wie man trotz unterschiedlicher Geschmäcker und Gewohnheiten auf einen gemeinsamen Nenner kommt.

Interview von Christiane Bertelsmann

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: