RechtskolumneDarf man Solarmodule an den Balkon montieren?

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Der Ertrag einer nach Süden ausgerichteter Mini-Solaranlage auf dem Balkon kann die jährliche Stromrechnung im Idealfall um mehr als 200 Euro senken.
Der Ertrag einer nach Süden ausgerichteter Mini-Solaranlage auf dem Balkon kann die jährliche Stromrechnung im Idealfall um mehr als 200 Euro senken. Stefan Sauer/dpa

Mit einem Balkonkraftwerk kann jeder selbst zum Energieerzeuger werden. Wie der Gesetzgeber die Hürden für Mini-PV-Anlagen gesenkt hat und was man sonst noch dabei beachten muss.

Von Stephanie Schmidt

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Wer segeln lernt, fängt erst mal mit einer Jolle an und steigt, wenn überhaupt, erst später auf ein Kielboot oder gar eine Yacht um. Ähnlich läuft es oft, wenn man selbst Energieerzeuger werden möchte: Erst mal als Mieter Erfahrung mit einer Mini-Solaranlage sammeln, bevor man später als Hauseigentümer das ganze Dach mit Photovoltaikmodulen belegt. Die Panels, die man für ein sogenanntes Balkonkraftwerk benötigt, sind schon für ein paar Hundert Euro zu haben, während ein Photovoltaik-Dach auf dem Haus ohne Weiteres mehr als 20 000 Euro kosten kann.

Die Bundesregierung will denjenigen helfen, die auf dem Balkon ihren Beitrag zur Energiewende leisten wollen. Daher sind zum 15. Mai 2024 im Rahmen des Solarpakets I auch verschiedene Neuerungen in Kraft getreten, die Wohnungseigentümern und Mietern den Betrieb von Balkonkraftwerken erleichtern. Vor diesem Stichtag mussten sie ihre Mini-Solaranlage beim Netzbetreiber anmelden. Das ist nun nicht mehr nötig. Nach wie vor muss man allerdings sein Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen. Erlaubt sind neuerdings in Deutschland Steckersolargeräte mit einer Leistung von maximal 800 Watt, zuvor waren es 600 Watt. Man kann die Module ohne technologische Fachkenntnisse installieren. Dafür braucht man ein oder zwei Module, etwa aus dem Baumarkt, einen Wechselrichter sowie ein passendes Kabelsystem, um die Anlage zu Hause ans Stromnetz zu schließen. „Man kann circa zwanzig Prozent des eigenen Strombedarfs mit einer solchen Anlage generieren“, sagt Guido Marx, „und super die Grundlast abdecken, zum Beispiel für den Kühlschrank oder fürs Handy.“ Der promovierte Physiker hat langjährige Erfahrung als Verwalter von Mehrparteienhäusern und engagiert sich für gemeinschaftliche Steckersolar-Projekte.

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Mieter dürfen allerdings im Gegensatz zu Hauseigentümern nicht frei darüber entscheiden, ob sie eine Mini-Solaranlage installieren. Die Anlagen werden mittels spezieller Halterungen an der Balkonbrüstung oder Außenfläche des Balkons fixiert – eine bauliche Änderung, der Vermieter zustimmen oder die die WEG mit einfacher Mehrheit genehmigen muss. Bislang kam diese oft nicht zustande. So hatte ein Mieter in einer WEG zwar das Plazet der Vermieterinnen für das von ihm installierte Balkonkraftwerk, nicht aber das der anderen Eigner. Vor Gericht setzten Letztere die Demontage der Mini-PV-Anlage durch (AG Konstanz, Az. 4C 425/22).

In einem anderen Fall stellte das Amtsgericht Köln fest, dass Mieter keine Solarpanels an der Außenseite des Balkons anbringen dürfen. Auf dem Boden des Balkons seien sie gestattet, vorausgesetzt, sie störten in ästhetischer Hinsicht niemanden (Az. 222 C 150/23). Das optische Erscheinungsbild der Anlage werde verunstaltet, das ist ein Einwand, der häufig vorgebracht wird. Bedenkenträger führen oft auch mangelnden Brandschutz als Argument an, monieren, die Module könnten die Nachbarn blenden, oder fordern, die Statik des Balkons zu überprüfen.

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Damit zu Hause künftig mehr Energie aus Sonnenkraft erzeugt wird, hat die Bundesregierung die Position derjenigen gestärkt, die – auf eigene Kosten – ein Steckersolargerät anbringen wollen: Sie hat beschlossen, Balkonkraftwerke in den kleinen Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (Paragraf 20, Absatz zwei) aufzunehmen. „Privilegiert“ bedeutet, dass Antragsteller grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf haben, dass die anderen Eigentümer die Installation eines Balkonkraftwerks bewilligen. Zu den privilegierten Maßnahmen zählen zum Beispiel bereits private Ladestationen fürs Elektroauto oder Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen. Mieter, die ein Balkonkraftwerk montieren wollen, können sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 554) berufen.

Andere Eigentümer und Vermieter können also künftig eine solche Anlage nicht mehr so einfach blockieren. Allerdings haben sie nach wie vor die Möglichkeit, dafür zahlreiche Bedingungen festzuschreiben, auch in Bezug auf die Ästhetik. „Wenn jeder an der Außenseite des Gebäudes etwas anderes macht, sieht das in der Tat nicht schön aus“, merkt Guido Marx dazu an. Er hat sich eine neue Option für Mini-Solaranlagen ausgedacht. Allerdings nicht für den Balkon, sondern fürs Hausdach. „Ideal sind in Ost-West-Richtung orientierte, leicht geneigte Module auf einem Flachdach, weil sie optisch nicht stören und man dort einen noch besseren Energiegewinn hat als auf einem Südbalkon“, erklärt der Wohnverwalter. Aber auch für Satteldächer gebe es kluge Lösungen. Mit einer Eigentümergemeinschaft startete er im Jahr 2023 in der Umgebung von Bonn ein Mini-PV-Projekt auf dem Dach. „Wir haben in dem Fall für die Montage eine Profi-Firma engagiert.“ Das wirke auch Bedenken in Bezug auf die Sicherheit entgegen. Die Kosten von 1500 Euro pro Wohnung für die Installation würden sich nach ein paar Jahren amortisieren. „Und jeder der teilnehmenden Bewohner spart sich Stromkosten von circa 250 Euro pro Jahr“, stellt Marx fest. Der Immobilienexperte betreut nun weitere Wohnungseigentümergemeinschaften mit Steckersolaranlagen auf dem Dach. Beim ersten Vorhaben blieben einige Bewohner passiv, bei den nachfolgenden Projekten wollten alle von Anfang an Solarenergie-Erzeuger werden.

Die Autorin entdeckte im Internet einen Roboter für Kinder. Sein Kopf ist ein Solarpanel mit Augen.
Die Autorin entdeckte im Internet einen Roboter für Kinder. Sein Kopf ist ein Solarpanel mit Augen. Bernd Schifferdecker (Illustration)
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