Brutto-Netto-Rechner Gehaltsrechner Ein Service von sueddeutsche.de in Kooperation mit hüthig jehle rehm Berechnungsjahr: 2013 Währung: Euro Bundesland: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Berechnungsmodus 1: Normalberechnung 450-€-Job (Untern.) 450-€-Job (Privat) mit Gleitzone Jahresgrundlohn Monatsgrundlohn Wochengrundlohn Tagesgrundlohn /-gehalt: € Vermögenswirksame Leistungen: € Sachbezüge/andere geldwerte Vorteile: € Zuschläge (steuerpflichtig): € Zuschläge (steuerfrei): € Lohnsteuerklasse: I II III IV V VI Lohnsteuerfaktor: 2 Freibetrag für Lohnzahlungszeitraum 3: € Zahl der Kinderfreibeträge: 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,5 9,0 Kirchensteuerpflicht: ja nein Rentenversicherung: ja nein Arbeitslosenversicherung: ja nein Kranken- und Pflegeversicherung: gesetzlich privat, mit Arbeitgeberzuschuss privat, ohne Arbeitgeberzuschuss Krankenkassenbeitragssatz (gesetzlich): 15,5 % Krankenkassenbeitrag (privat, Monatswert): € Pflegeversicherungsbeitrag (privat, Monatswert): € Beitragszuschlag für Kinderlose (%-Satz): ja nein Umlagesatz U1 (%): ja nein Umlagesatz U2 (%): ja nein Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage): ja nein 1 Wenn Auswahl "450-Euro-Job" werden Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse berechnet. Die Pauschalabgaben, die der Arbeitgeber zu leisten hat, hängen davon ab, ob eine Beschäftigung in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt vorliegt. Ab 2013 ist auch der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; er kann aber auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. 2 Der Lohnsteuerfaktor wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt bestimmt und beim Bundeszentralamt für Steuern zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. 3 Ein vom Finanzamt ermittelter Freibetrag schließt die Anwendung des Faktorverfahrens aus; der Freibetrag wird ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern zum Abruf bereitgestellt.