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Problemkatzen oder Problemmieter?

TROTZ DER ERLAUBNIS ZUR TIERHALTUNG IN EINER MIETWOHNUNG SOLLTEN KATZENBESITZER PEINLICH GENAU AUF DAS VERHALTEN IHRER TIERE ACHTEN. FOTO: ADOBE STOCK

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Problemkatzen oder Problemmieter?

Die Erlaubnis zur Tierhaltung ist kein Freifahrtschein

Katzen sind ja so süß, das vermitteln zumindest die unzähligen Katzenvideos in den sogenannten sozialen Medien. Dabei übersehen ihre Fans gerne, dass Katzen zur Familie der Raubtiere zählen - und einige von deren weniger liebenswerten Eigenschaften ausleben, wenn man sie lässt. Deshalb kommt es, trotz der Erlaubnis des Vermieters, immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Katzen in einer Mietwohnung gehalten werden. Ein besonders krasses Beispiel aus Brandenburg an der Havel zeigt, dass es sogar zu einer fristlosen Kündigung der Wohnung kommen kann, wie www.haufe.deberichtet. Der Mieter einer Erdgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses ließ seine Katzen im Treppenhaus und im Hof frei herumlaufen. Der Grund: Der Mann ließ seine Wohnungstür ständig geöffnet. Das hatte Folgen: Die Katzen urinierten „mindestens alle zwei Tage vor der Tür einer Nachbarin“. Der Vermieter kündigte dem Mann fristlos und verklagte ihn auf Räumung der Wohnung.

Der Mieter bestritt die Vorwürfe und argumentierte, der Vermieter habe ihm die Katzenhaltung gestattet. Das Amtsgericht (AG) Brandenburg gab der Klage des Vermieters statt, auch aufgrund einiger Zeugenaussagen. Zur Begründung führten die Richter an: Der Beklagte habe mit seinem Verhalten und der damit verbundenen schuldhaften Pflichtverletzung den Hausfrieden nachhaltig gestört. Somit sei ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB gegeben. Vorrangig war, dass das Urinieren der Katzen unansehnlich und unhygienisch war und zudem eine erhebliche Geruchsbelästigung darstellte. Darüber hinaus drohte eine Schädigung der Bausubstanz durch den eindringenden Urin. Dem Gericht zufolge war eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, da „aufgrund des renitenten Verhaltens des Mieters die Vertrauensgrundlage zerstört war.“ Die Haufe-Redaktion schreibt dazu: „Auch wenn der Mietvertrag die Haltung von Katzen erlaubt oder keine wirksame Regelung enthält, so bedeutet das für Mieter keinen Freifahrschein.“ (AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil v. 11.12.2023, 30 C 86/23)

DFR

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 06.04.2024

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