Corona-Krise im Freistaat:Bayern lockert weiter: Diese Corona-Regeln gelten künftig

Corona-Krise im Freistaat: Die Maskenpflicht soll bald nur noch in wenigen Bereichen gelten.

Die Maskenpflicht soll bald nur noch in wenigen Bereichen gelten.

(Foto: Peter Hinz-Rosin)

Von Max Ferstl und Kassian Stroh

Nach zwei Jahren Pandemie fallen in Bayern nahezu alle Corona-Einschränkungen. Die Staatsregierung hat beschlossen, von der neuen Hotspot-Regelung keinen Gebrauch zu machen und von Sonntag, 3. April, an nur noch einige wenige Corona-Regeln in Kraft zu setzen. Sie werden als "Basisschutz" bezeichnet.

Eine FFP2-Maskenpflicht gilt demnach künftig nur noch im öffentlichen Nahverkehr, in Fernverkehrszügen und Flugzeugen sowie in Heimen und Gesundheitseinrichtungen. Dazu zählen Arztpraxen, Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, Rettungs- und ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte.

Eine Testpflicht gibt es vom 3. April an nur noch in Schulen und Kitas (so wie bisher) - und zwar erst einmal bis zu den Osterferien. In Krankenhäusern, Gefängnissen, Alten- und Pflegeheimen brauchen Besucher und Mitarbeiter einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest; bei Beschäftigten reichen auch zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind.

Alle weiteren Vorschriften wie zum Beispiel Zugangsregeln (2 G oder 3 G), Kontaktbeschränkungen, Abstandspflichten oder Obergrenzen für die Zahl von Besuchern werden zum 3. April gestrichen oder sind bereits gefallen. Hygienekonzepte (z.B. zur Desinfektion), das Tragen medizinischer Masken in Innenräumen oder auch der Mindestabstand sind von da an nur noch empfohlen, nicht mehr vom Freistaat vorgeschrieben. Trotzdem können Einrichtungen natürlich auf Basis des Hausrechts weitergehende, strengere Regeln für sich erlassen: So kann beispielsweise ein Supermarkt vorschreiben, dass dort eine Maske getragen werden muss. Das ist aber eine individuelle Entscheidung.

Bis einschließlich 2. April gelten noch die bisherigen Regeln - diese sind:

2 G im Freizeitbereich

In Freizeit- und Kulturbereichen, die vor allem innen stattfinden oder ein größeres Publikum anziehen, ist 2 G noch der Standard. In entsprechende Einrichtungen oder zu Veranstaltungen darf also, wer geimpft oder genesen ist.

Konkret betrifft das zum Beispiel Sport- und Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Kino etc.), Messen und Tagungen, Zoos, botanische Gärten und Ausflugsschiffe, Freizeiteinrichtungen wie Indoorspielplätze und Freizeitparks, Spielhallen und Wettbüros sowie ganz generell private und öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten - das sind etwa Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern. 2 G gilt auch weiter in Schwimmbädern, Thermen und Saunen sowie für Parteiveranstaltungen, aber nicht mehr in Skiliften und Gondeln.

Alle Kinder unter 14 Jahren sind von 2 G ausgenommen - genauso wie alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler.

Nur in einem Bereich gilt die schärfere 2-G-plus-Regelung: In Clubs und Diskotheken dürfen nur Geimpfte und Genesene, die entweder eine Booster-Impfung bekommen haben oder zusätzlich einen aktuellen negativen Test vorlegen.

3 G in vielen Einrichtungen und Betrieben

In vielen anderen Lebensbereichen gilt hingegen die 3-G-Regel. Das heißt: Dort haben grundsätzlich nicht nur Geimpfte und Genesene Zutritt, sondern auch Personen, die einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Das gilt für Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen, Fahrschulen, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Bibliotheken und Archive, Museen und Ausstellungen, Schlösser und Gedenkstätten. Dazu kommt alles, was mit eigener sportlicher Betätigung zu tun hat - inklusive Fitnessstudios und Solarien - und alle Laien-Kulturensembles wie Theatergruppen oder Orchester.

3 G gilt auch in Hotels und der Gastronomie sowie beim Friseur oder im Nagelstudio, also bei den sogenannten körpernahen Dienstleistungen.

Als automatisch getestet gelten alle Kinder bis zum sechsten Geburtstag beziehungsweise bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden. Sie alle erfüllen die 3-G-Regel also ohne speziellen Test.

Testnachweise müssen beim Zutritt schriftlich vorgelegt werden (ausgedruckt oder auf dem Handy). Ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen, ein Schnelltest nicht mehr als 24 Stunden. Ein Selbsttest reicht nur, wenn er unter Aufsicht vorgenommen wurde, was schriftlich bestätigt wird (maximal 24 Stunden alt).

Einen tagesaktuellen, negativen Schnelltest muss weiterhin jeder vorlegen, der in einem Krankenhaus oder Pflegeheim jemanden besuchen will.

3-G-Regel in Bussen und Bahnen sowie am Arbeitsplatz entfällt

Öffentliche Verkehrsmittel durfte bisher nur benutzen, wer gegen Corona geimpft oder davon genesen war oder ein negatives Testergebnis vorweisen konnte (3 G: geimpft, genesen, getestet). Diese Regel ist zum 20. März entfallen - genauso wie die 3-G-Vorschrift am Arbeitsplatz.

Wo es keine Zugangsbeschränkungen gibt

Ausgenommen von all diesen G-Regeln sind der gesamte Einzelhandel, private Räume (also zum Beispiel Wohnungen) sowie therapeutische, medizinische oder pflegerische Dienstleistungen - also der Besuch bei der Ärztin oder beim Physiotherapeuten. In diesen Bereichen gibt es auch weiterhin keine Testpflicht. Spezielle Regeln gelten für Kitas und Schulen sowie für Gottesdienste, Demonstrationen und Versammlungen (siehe unten).

Kontaktbeschränkungen

Für Geimpfte und Genesene gab es bereits seit dem 17. Februar keine Kontaktbeschränkungen mehr, inzwischen auch nicht mehr für Ungeimpfte: Alle dürfen also treffen, wen immer sie wollen.

Ganz allgemein gilt weiter der Appell, wo immer möglich zu anderen Menschen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie auf Handhygiene und die gute Belüftung von Innenräumen zu achten.

Veranstaltungen

Zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen darf derzeit jeder, der geimpft oder genesen ist (2 G). Zuletzt gab es Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Es durften zum Beispiel maximal drei Viertel der Plätze belegt werden und es durften insgesamt nicht mehr als 25 000 Zuschauer kommen (bei Messen 25 000 Besucher pro Tag). Diese Zuschauerbeschränkungen sind nun ebenso entfallen wie das Verbot, bei Großveranstaltungen Alkohol zu verkaufen.

Schulen, Kitas und Hochschulen

An den Schulen gibt es Präsenzunterricht. Derzeit gilt: Schülerinnen und Schüler müssen im Unterricht am Platz eine Maske tragen, allerdings nicht im Sportunterricht. Entfallen ist die Maskenpflicht an Grund- und Förderschulen sowie für Fünft- und Sechstklässler.

An den Schulen wird getestet: Dreimal die Woche gibt es für alle Kinder und Jugendlichen einen Selbsttest unter Aufsicht, sofern sie nicht einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen. An den Grund- und Förderschulen gibt es für alle sogenannte Lolli-Tests, also PCR-Pooltests (zweimal die Woche), und dazu montags einen Schnelltest. Seit den Faschingsferien werden Pooltests auch in der fünften und sechsten Klasse angeboten. Auch geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler müssen sich regelmäßig testen.

Gibt es in einer Schulklasse einen Corona-Fall, so wird außer dem oder der Infizierten niemand automatisch nach Hause geschickt. In der Folge müssen sich alle in dieser Klasse eine Woche lang jeden Tag in der Früh testen. Erst wenn vermehrt Fälle auftreten, kann die Schule Homeschooling für die ganze Klasse anordnen - als Richtwert dafür gibt die Staatsregierung an: Wenn die Hälfte der Kinder nicht mehr in die Schule kommt. In diesem Fall kann das Gesundheitsamt dann auch alle Kinder oder Jugendlichen als Kontaktpersonen einstufen und eine Quarantäne anordnen.

In den Kindertagesstätten, also Krippen, Kindergärten und Horten, gibt es wieder normalen Betrieb, es wird verpflichtend getestet. Zwar gilt keine Testpflicht in den Räumen der Kitas, aber eine Nachweispflicht für die Eltern: Sie müssen dreimal in der Woche "glaubhaft versichern", dass sie ihr Kind mit negativem Ergebnis selbst zu Hause getestet haben. Diese Testpflicht trifft alle Kinder ab dem ersten Geburtstag.

Die vom Freistaat per Berechtigungsschein bezahlten Tests müssen grundsätzlich montags, mittwochs und freitags erfolgen. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, muss ein Test an dem Tag gemacht werden, an dem es wieder betreut wird. Die Einrichtungen können dabei selbst entscheiden, ob die Eltern als Nachweis die Testkassette mit der negativen Ergebnisanzeige oder aber ein mit dem aktuellen Datum jedes Mal neu unterschriebenes Formular mitbringen müssen. Alternativ zur Testung durch die Eltern können die Kinder auch bei Pooltests getestet werden, sofern die jeweilige Einrichtung dies anbietet.

Bei einem Corona-Fall in einer Gruppe wird diese inzwischen nicht mehr automatisch geschlossen - sondern erst, wenn mindestens ein Fünftel der Kinder positiv getestet wurde. Dann wird die Gruppe vom nächsten Tag an für fünf Tage (einschließlich Wochenende oder Feiertage) dicht gemacht. In diesem Fall kann das Gesundheitsamt alle Kinder auch zu Kontaktpersonen erklären und in Quarantäne schicken; Gruppenschließung und Quarantäne sind aber voneinander unabhängig. Eine individuelle Ermittlung von Kontaktpersonen findet in Kitas nicht mehr statt. Bei einer Gruppenschließung dürfen grundsätzlich nur geimpfte oder genesene Kinder die Einrichtung weiter besuchen; davon rät das Sozialministerium aber ab. Wird in einer Gruppe nur ein Corona-Fall bekannt, müssen auch hier die Eltern ihre Kinder eine Woche lang jeden Tag testen.

An den Hochschulen gilt eine 3-G-Regel für Präsenzveranstaltungen. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, muss auch am Platz eine Maske getragen werden.

Regeln für Gastronomie, Hotels und Clubs

Inzwischen haben wieder alle gastronomischen Betriebe geöffnet. In der Gastronomie gilt noch bis 2. April die 3-G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht. Wenn man am Tisch sitzt, darf die Maske abgenommen werden.

Auch Clubs und Diskotheken sind offen. Hier gilt noch eine 2-G-plus-Zugangsregel (geimpft oder genesen plus negativer Test oder Boosterimpfung). Das Verbot von Tanzveranstaltungen und Musik in der Gastronomie ist inzwischen abgeschafft - genauso wie das Verbot von Jahrmärkten und Volksfesten. Auch das Feiern auf Plätzen oder in Parks ist wieder erlaubt, Kommunen können auch nicht mehr an besonders belebten öffentlichen Orten ein Alkoholverbot aussprechen.

In einem Hotel einchecken dürfen nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete (3 G), Kinder unter 14 Jahren sowie alle Schüler unter 18 Jahren, da sie in der Schule regelmäßig getestet werden.

Die Maskenpflicht bis zum 2. April

Grundsätzlich muss in vielen Bereichen in Bayern noch bis zum Samstag ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften. Für alle Menschen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske). Jüngere Kinder müssen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen - genauso wie Menschen, denen dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, was durch ein Attest belegt werden muss.

Pflicht ist die Maske generell in öffentlichen Verkehrsmitteln (dazu zählen auch Taxen) und in Bahnhöfen, sofern diese nicht im Freien sind, sowie in geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Privaträumen). Bei Veranstaltungen muss man ebenfalls eine FFP2-Maske tragen, auch bei Veranstaltungen im Freien. In der Gastronomie dürfen die Masken am Platz abgenommen werden.

Sonderregeln für Gottesdienste und Versammlungen nach dem Versammlungsrecht

Die bisherigen Sonderrregeln für Gottesdienste und Versammlungen sind abgeschafft - also zum Beispiel die Höchstzahl an Besuchern, wenn keine 3-G-Pflicht verhängt wird. Für die Maskenpflicht gelten die allgemeinen Regeln.

Wer als geimpft, genesen oder geboostert gilt

Als genesen gilt, wer vor mindestens 28 Tagen und höchstens 90 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet wurde (PCR-Test) und das belegen kann. (Die bisherige Höchstdauer von einem halben Jahr wurde Mitte Januar auf 90 Tage verkürzt.)

Als geimpft gilt, bei wem seit der abschließenden Impfung mehr als 14 Tage vergangen sind (nachzuweisen durch ein digitales Impfzertifikat oder den Impfpass aus Papier). Die abschließende Impfung ist in der Regel die Gabe der zweiten Dosis. Diese Grundimmunisierung ist EU-weit künftig nur noch neun Monate lang gültig. Bei einer Impfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson reichte bisher eine Spritze, seit Mitte Januar muss aber eine zweite Impfung erfolgen. Bei ehemaligen, genesenen Covid-19-Patienten kann es sein, dass eine einzelne Dosis für die Immunisierung als ausreichend erachtet wird - die detaillierten Vorschriften finden sich auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Institutes.

Wer über die Grundimmunisierung hinaus eine weitere Impfdosis bekommt (Auffrischungsimpfung), gilt als geboostert.

Sonderregeln für Hotspots abgeschafft

Über die landesweit geltenden Bestimmungen hinaus waren in Bayern bisher einige Verschärfungen für Corona-Hotspots vorgesehen. Als solche gelten alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern, bei denen die Sieben-Tage-Inzidenz mehr als 1000 beträgt. Diese Sonderbestimmungen wurden seit Januar immer mal wieder ausgesetzt - und am Ende ganz gestrichen.

Regeln bei der Einreise nach Bayern

Bei der Einreise gelten in Bayern grundsätzlich keine anderen Regeln als im Rest der Bundesrepublik. Bis Mitte Mai 2021 hatte der Freistaat eine eigene Corona-Eireiseverordnung; seitdem gilt die bundesweite. Allerdings hat Bayern für Einreisen aus sogenannten Virusvariantengebieten wie Großbritannien inzwischen eine verschärfte Testpflicht verhängt.

Virusvariantengebiete: Wer aus einem solchen einreist (beziehungsweise in den zehn Tagen vor der Einreise in einem solchen war), muss grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, auch wenn er geimpft oder genesen ist. Eine Verkürzung (Freitesten) ist nicht möglich. Außerdem muss man bei der Einreise einen negativen Test vorlegen. In Bayern muss das ein PCR-Test sein, ein Schnelltest reicht nicht. Und wer nach der Einreise in Bayern bleibt, muss danach noch zwei weitere PCR-Tests machen: an Tag fünf und an Tag 13. Hier finden Sie die Allgemeinverfügung des Freistaats zu den Tests bei der Einreise.

Hochrisikogebiete: Wer sechs Jahre oder älter und weder geimpft noch genesen ist, muss bei der Einreise einen negativen Test vorlegen und zehn Tage in Quarantäne, die man mit einem zweiten, negativen Test auch nach fünf Tagen schon beenden kann. Kinder unter sechs müssen fünf Tage in Quarantäne. Die aktuelle Liste aller Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete findet sich auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts.

Alle anderen Länder: Bei der Einreise aus Ländern oder Regionen, die nicht als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete gelten, müssen Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen Corona-Test vorlegen.

Hier finden Sie den Wortlaut der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV), die bis zum 2. April 2022 gültig ist. Vom 3. April an soll es dann eine neue Verordnung geben, deren Wortlaut noch nicht veröffentlicht ist - sie soll erst einmal bis zum 30. April gültig sein.

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