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Ihr gutes Recht

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Ihr gutes Recht

Aktuelle Urteile aus der Immobilienwelt

Rauchwarnmelder können Leben retten. Darüber herrscht Einverständnis. Wer aber kommt für die Kosten auf, wenn der Vermieter die Warnmelder in seinen Mietwohnungen erneuert? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung bezogen. Demnach stellt die Erneuerung von Rauchwarnmeldern - anders als deren erstmaliger Einbau - grundsätzlich keine Modernisierung im Sinne von § 555 b BGB dar, wenn mit ihr keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Der Vermieter ist aufgrund einer solchen Erneuerungsmaßnahme deshalb auch dann nicht zu einer Erhöhung der Miete nach §§ 559 ff. BGB berechtigt, wenn die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat. Nachzulesen ist dies unter www.bundesgerichtshof.de und auf rsw.beck.de .

RAUCH WARNMELDER SIND VORSCHRIFT. DOCH IHRE ANSCHAFFUNGSKOSTEN KÖNNEN NICHT IMMER AUF DIE MIETE UMGELEGT WERDEN. FOTOS: ADOBE STOCK
RAUCH WARNMELDER SIND VORSCHRIFT. DOCH IHRE ANSCHAFFUNGSKOSTEN KÖNNEN NICHT IMMER AUF DIE MIETE UMGELEGT WERDEN. FOTOS: ADOBE STOCK

Und darum ging es im konkreten Fall: Die Vermieterin eines Mehrparteienhauses in Halle/ Saale ließ 2012/2013 Rauchwarnmelder, die sie selbst angemietet hatte, in ihre Mietwohnungen einbauen und legte die Kosten als Betriebskosten auf die beklagten Mieter um. Die Mieter zahlten allerdings nicht. Im April 2019 beendete die Hauseigentümerin den Mietvertrag für die Warnmelder und ließ im Mai 2019 von ihr erworbene neue Warnmelder in Schlafzimmer, Wohnzimmer und Flur der Mietwohnungen einbauen. Dabei verwendete sie die bereits vorhandenen Halterungen. Im Juni 2019 teilte sie ihren Mietern mit, dass sich die monatliche Miete daher zum September 2019 um 0,79 Euro erhöhe, was diese jedoch ignorierten.

Das Amtsgericht (AG) Halle/Saale und das dortige Landgericht (LG) gaben der Klage der Vermieterin auf Zahlung der restlichen Miete für die Monate September 2019 bis einschließlich Oktober 2020 in Höhe von insgesamt 11,06 Euro (14 x 0,79 Euro) statt. Der BGH sah das jedoch anders: Er urteilte, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB a.F. nicht vorlägen. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf Bezahlung der verlangten Mieterhöhung von monatlich 0,79 Euro ab September 2019. Der erneute Einbau von Rauchmeldern in der Wohnung der Beklagten erfülle nicht die Voraussetzungen von mieterhöhenden Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 6 BGB, wenn - wie hier - die ursprünglich vorhandenen Geräte lediglich durch gleichwertige Geräte ersetzt würden. Damit sei nämlich weder eine technische Verbesserung noch eine sonstige Aufwertung verbunden. Wie der Berliner Mieterverein (www.berliner-mieterverein.de) schreibt, habe der BGH bereits früher entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555 b Nr. 5 BGB führe (Urteil des BGH vom 17. Juni 2015 -VIII ZR 216/14 - und -VIII ZR 290/14). Der BGH habe damit entschieden, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornehme, in der Regel außerdem eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555 b Nr. 6 BGB darstelle. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten. Die oben angeführte Rechtsprechung beziehe sich jedoch allein auf die erstmalige Ausstattung einer Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern durch den Vermieter. (BGH, Urteil vom 24.05.2023-VIII ZR 213/21)

DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 06.04.2024

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