Coronavirus in Europa und weltweit:Was Sie jetzt zum Reisen wissen sollten

Lesezeit: 11 Min.

Trister Anblick: Strand in Havanna, Cuba (Foto: Ramon Espinosa/AP)
  • Differenzierte Hinweise für jedes Land ersetzen ab 1. Oktober die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung. Viele Staaten sind weiterhin Risikogebiet.
  • In Deutschland gelten Quarantäne- und Coronatest-Regeln für Urlauber aus Risikogebieten.
  • Je nach Buchungsart, ob pauschal oder individuell, haben Reisende unterschiedliche Rechte, etwa wenn der Urlaub storniert wurde, sie ihn umbuchen oder absagen wollen. Grundsätzlich sollten Urlauber nun bei der Planung auf großzügige Stornomöglichkeiten achten.

Von Katja Schnitzler, Daniela Dau, Irene Helmes und Eva Dignös

Was ändert sich bei der Reisewarnung?

Bis 30. September galt eine pauschale Reisewarnung für mehr als 160 Länder. Ab Oktober bewertet das Auswärtige Amt jeden Staat separat - und zwar in drei Stufen (hier finden Sie die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise).

  • Vor Reisen in Risikogebiete wird weiterhin gewarnt, rund 130 Länder stehen derzeit ganz oder mit einzelnen Regionen auf der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Liste. Es gilt ein Schwellenwert von 50 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot, aber ein dringender Appell, auf nicht notwendige, touristische Reisen zu verzichten. Pauschalreisen dürfen kostenlos storniert werden, wenn ein Land zwischen Buchung und Abreise zum Risikogebiet wurde.
  • Die zweite Warn-Stufe betrifft Länder, die zwar kein Risikogebiet sind, aber Einreise- oder Quarantäne-Auflagen verhängt haben. Hier wird von einer Reise abgeraten.
  • Für alle übrigen Länder - außerhalb der EU sind das derzeit allerdings nur Georgien und Tunesien - wird "besondere Vorsicht" empfohlen.

Was eine Reisewarnung rechtlich für Urlauber bedeutet, lesen Sie hier.

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Risikogebiete, Quarantäne, Test: Für die meisten Länder gibt es schon wieder eine Reisewarnung - und das hat Konsequenzen. Was Touristen jetzt beachten müssen, von der Buchung bis zur Stornierung.

Von Eva Dignös

Welche Reisebeschränkungen gelten in Deutschland?

Als Reaktion auf zahlreiche Corona-Infektionen in der Region um Gütersloh in Nordrhein-Westfalen hatte es auch innerhalb Deutschlands bereits Reisebeschränkungen gegeben. In mehreren Bundesländern dürfen Hoteliers und Ferienhausvermieter keine Gäste aus Infektions-Hotspots beherbergen. Damit stellt sich auch die Frage nach den reiserechtlichen Konsequenzen: Wer muss die Kosten übernehmen, wenn der Urlaub aufgrund behördlicher Auflagen platzt? Nach Einschätzung des Reiserechtsanwalts Kay P. Rodegra können Betroffene ihren Hotelaufenthalt in Deutschland in vielen Fällen kostenlos stornieren: Ein Hotelbetreiber in Bayern beispielsweise durfte "seine Leistungen aufgrund behördlicher Anordnungen gar nicht für Urlauber aus dem Kreis Gütersloh zur Verfügung stellen, wenn sie keinen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können." Ähnlich sieht es bei Pauschalreisen aus: "Ein generelles Beherbergungsverbot oder auch Einreiseverbot am Reiseziel berechtigt dazu, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Reise unmöglich machen, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten."

Das gilt nach Angaben des Reiserechtsanwalts hingegen nicht, wenn ein Urlauber wegen eines positiven Covid-19-Tests daheim in Quarantäne bleiben muss, statt auf Reisen zu gehen. "Da die Erkrankung aus der Risikosphäre des Urlaubers kommt, kann sich der Reisende nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen - ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag ist daher nicht möglich", sagt Rodegra. Eine Reiserücktrittskostenversicherung helfe "nicht unbedingt, da viele Versicherungen den Pandemiefall ausgeschlossen haben". Auch Individualreisende müssen mit Stornokosten rechnen. Für Familienangehörige, die selbst nicht erkrankt sind, aber aus Gründen des Infektionsschutzes in Quarantäne müssen, sieht es finanziell ebenfalls schlecht aus: "Wer in Quarantäne ist und seine Reise nicht antreten kann, bleibt ebenfalls auf Stornokosten sitzen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung hilft in diesen Fällen nicht und auch nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es keine Entschädigung."

Was müssen Urlauber jetzt bei der Reiseplanung beachten?

Auch bei internationalen Reisezielen, für die aktuell keine Warnung besteht, ist zu bedenken: Sollte die Zahl der Neuinfektionen in einzelnen Zielländern wieder stark steigen, sind erneute Einschränkungen möglich. Durch die Rückkehr zu differenzierten Reisehinweisen soll aber jeder selbst überlegen können, ob und wohin er verreisen möchte - und welche Einschränkungen er am Urlaubsort in Kauf zu nehmen bereit ist. Nicht alle Einrichtungen und Angebote können in gewohnter Weise genutzt werden, der Wellnessbereich zum Beispiel oder das Frühstücksbuffet. In vielen Ländern gelten Abstandsregeln, mancherorts wurden sie mit der Pflicht zur Maske verschärft, nachdem nach der Öffnung für Touristen die Infektionszahlen nach oben kletterten. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes auch in der Öffentlichkeit beeinträchtigt das Urlaubsgefühl möglicherweise - berechtigt Pauschalurlauber aber nicht, einen Reisemangel geltend zu machen. "Zwar ist das Tragen eine Maske, gerade im Urlaub, manchmal störend. Aber es stellt nach meiner juristischen Einschätzung lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar", sagt Reiserechtsanwalt Rodegra: "Auch bei uns in Deutschland gehört das Tragen einer Maske derzeit zum Alltag. Daher berechtigt die Maskenpflicht weder zu einer Preisminderung noch zu einem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag."

Urlaub 2020, "Genau das Kleingedruckte lesen" (Video: Süddeutsche Zeitung)

Wer muss nach der Rückkehr in Quarantäne?

Seit 10. April mussten Heimkehrer in Deutschland zunächst für zwei Wochen in häusliche Quarantäne, egal woher sie kamen. Diese Vorschrift ist inzwischen teilweise wieder entfallen, und zwar grundsätzlich für diejenigen, die aus EU-Ländern, Großbritannien, Island, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und den Vatikanstaat einreisen - solange die Zahl der Neuinfizierten in den jeweiligen Ländern bei maximal 50 Fällen pro 100 000 Einwohner in den jeweils zurückliegenden sieben Tagen liegt. Übersteigt sie diesen Schwellenwert, wird ein Land zum Risikogebiet - wie Spanien.

Außerhalb der EU stuft das Robert-Koch-Institut zahlreiche Länder als Risikogebiete ein, darunter Ägypten, die USA sowie mehrere Balkan-Staaten wie Serbien oder Montenegro. Für sie sind keine Lockerungen bei der Quarantäne-Pflicht für Rückkehrer in Sicht - im Gegenteil: Es mehren sich Befürchtungen, dass die Auflagen oft nicht eingehalten werden, vor allem wenn bei einer Rückreise auf dem Landweg die Route nicht nachvollzogen werden kann. Reisende aus Risikoregionen wurden deshalb seit 8. August zu einem für sie kostenlosen Corona-Test verpflichtet. Teststationen wurden in den Flug- und Seehäfen, auf einigen Bahnhöfen und an großen Grenzübergängen eingerichtet. Ist das Testresultat negativ, entfällt die Quarantänepflicht. Der Test kann auch unmittelbar vor der Abreise im Urlaubsland absolviert werden. In der Türkei beispielsweise werden Rückkehrer in Richtung Deutschland - parallel zur Aufhebung der Reisewarnung für mehrere Provinzen - dazu verpflichtet. Die Kosten müssen sie dort allerdings selbst tragen. Außerdem sollen an Flug-, Schiffs-, Bahn- und Busreisende Aussteigekarten ausgegeben oder die Daten der Reisenden digital erfasst werden - die Korrektheit der Angaben auf den Aussteigekarten sollen künftig Bundespolizisten überprüfen, beschloss das Corona-Kabinett am 21. September.

Die Teststrategie für Rückkehrer aus Risikogebieten birgt allerdings eine Gefahr: Infektionen unmittelbar vor der Abreise sind in einem Test direkt nach der Heimkehr möglicherweise noch nicht sichtbar. Künftig soll deshalb erst nach einer fünftägigen Pflichtquarantäne getestet werden. In Kraft tritt die Neuregelung voraussichtlich Mitte Oktober.

Wer darf nach Deutschland einreisen?

Die Abriegelung der Außengrenzen der Europäischen Union wurde am 1. Juli gelockert. Die EU-Staaten einigten sich auf eine Liste von 14 Ländern, für die das Einreiseverbot fällt. Aufgrund der Infektionszahlen wurde diese Liste bereits wieder modifiziert: Serbien, Montenegro und Algerien wurden gestrichen. Entscheidend für die Lockerung der Einreisebeschränkungen ist künftig vor allem die Zahl der Covid-19-Neuinfektionen der vergangenen 14 Tage. Zudem sollen unter anderem der Trend im gleichen Zeitraum sowie der Umgang des jeweiligen Staates mit der Pandemie eine Rolle spielen. Die USA beispielsweise erfüllen die Kriterien derzeit nicht.

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Deutschland folgt dem Beschluss der EU-Staaten nur teilweise: Die Bundespolizei informiert darüber, aus welchen Ländern Personen nach Deutschland einreisen dürfen und welche Dokumente dafür erforderlich sind. Deutsche Staatsbürger dürfen grundsätzlich immer nach Deutschland zurückkehren.

Über die weltweit geltenden Beschränkungen informiert das Auswärtige Amt auf seiner Website in den Reise- und Sicherheitshinweisen für die jeweiligen Länder, noch aktuellere Informationen bieten bisweilen die Konsulate.

Gibt es bei ausgefallenen Reisen immer Geld zurück?

Werden Pauschalreisen und Flüge vom Veranstalter storniert, muss der Preis erstattet werden. In der Branche gab es im Frühjahr massive Forderungen, Gutscheine anstelle von Erstattungen zu erlauben, um die finanzielle Belastung für die Unternehmen zu reduzieren. Ein entsprechender Vorstoß der Bundesregierung scheiterte aber am Widerstand der EU-Kommission. Aus Gründen des Verbraucherschutzes müssten Gutscheine freiwillig bleiben - aber so attraktiv gestaltet werden, dass sie für Kunden als Alternative zur Erstattung interessant werden, heißt es in einer Empfehlung der Kommission an die Mitgliedsstaaten. Eine entsprechende Regelung für freiwillige Gutscheine hat der Bundestag am 2. Juli verabschiedet: Wenn eine vor dem 8. März gebuchte Reise wegen der Pandemie abgesagt wurde, darf der Veranstalter statt einer Rückzahlung einen Gutschein anbieten. Der Kunde hat aber weiterhin die freie Wahl zwischen beiden Optionen. Wird der Gutschein bis 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, muss sein Wert ausbezahlt werden. Der Gutschein ist gegen Insolvenz abgesichert: Geht der Veranstalter pleite, ist das Geld trotzdem nicht verloren.

Kunden, die eine Reise angesichts der aktuellen Lage von sich aus absagen wollen, müssen hingegen mit Stornogebühren rechnen. Die Höhe hängt davon ab, wie bald die Abreise bevorsteht. Allerdings hat ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die Rechte der Verbraucher für den Fall gestärkt, dass zum Zeitpunkt der Absage die Prognose für Urlaubsziel- und -zeitraum ungünstig ist. Eine aktuelle Reisewarnung sei dafür nicht unbedingt erforderlich: Es reicht schon eine 25-prozentige Wahrscheinlichkeit, dass sich die Lage am Ferienort verschlechtert, um kostenfrei absagen zu können - in dem Gerichtsfall war das vier Wochen vor der Abreise. Was man dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Interview mit Reiserechts-Experten Paul Degott.

Viele Veranstalter bieten aber derzeit sowieso kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten an, um Kunden zu gewinnen und zu halten.

Wer zahlt den Reiseausfall, wenn man wegen geänderter Einreisebestimmungen nicht ins Urlaubsland kommt?

Mit dieser Frage sahen sich vor allem zu Beginn der Pandemie viele Menschen konfrontiert, die noch vor der Coronakrise eine Reise gebucht hatten. Im Falle erneut steigender Infektionszahlen und neuer Lockdowns in einzelnen Ländern könnte sie erneut aktuell werden.

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Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht, er zahlt entweder den Preis zurück oder bietet eine Umbuchung an - hier gilt das deutsche Reiserecht. Wegen der außergewöhnlichen Umstände werden die Kunden aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bekommen.

Individualreisende hingegen haben selbst Hotel oder Mietwagen gebucht und sind daher mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist", heißt es bei der Verbraucherzentrale. Wenn ein Vertrag direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen wurde, gilt jedoch das Recht des jeweiligen Landes - hier ist es dann zum Beispiel wichtig, ob der Vertrag wegen einer Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes hinfällig wird. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene sonst auf Kulanz hoffen oder versuchen auszuhandeln, dass etwa der Hotelaufenthalt nur verschoben und nicht teuer storniert wird.

Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet oder auch beim Hotel direkt eine Unterkunft etwa in Italien gebucht hat, für den gilt damit grundsätzlich das Recht des Beherbergungsortes, also in diesem Beispiel italienisches Recht. Reiserechtsexperte Ernst Führich riet Urlaubern zu Beginn der Coronakrise, sich an das Beherbergungsunternehmen zu wenden und auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts wegen Nichterreichbarkeit des Domizils zu pochen. Italien hat allerdings mit Dekret vom 8. März 2020 zugelassen, dass die Beherbergungsunternehmen Gutscheine statt Erstattungen des gezahlten Reisepreises ausgeben können.

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Im Streitfall kann ausnahmsweise auch am Wohnsitzgericht des Verbrauchers geklagt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gast auf einer interaktiven Website des ausländischen Hoteliers oder Ferienhausanbieters in Deutschland gebucht hat. Dann ist die Tätigkeit des Beherbergungsunternehmens auf Deutschland "ausgerichtet" im Sinne des EU-Gerichtsstandübereinkommens. Das deutsche Gericht wendet dann aber das Recht des europäischen Ziellandes an.

Gut dürfte es für Individualreisende aussehen, wenn Airlines mit im Spiel sind, sagt Reiserechtsexperte Paul Degott: Verhänge ein Land einen Einreisestopp oder lösche Visa für Deutsche, könne die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern. Ansonsten müsste sie sogleich für den Rücktransport sorgen und bekäme noch dazu eine Strafe des Ziellandes aufgebrummt. "Also muss der Vertrag vorher rückabgewickelt werden", die Passagiere bekommen ihr Geld für das Ticket zurück, erklärt Degott.

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Wie sieht es derzeit mit dem Angebot von Airlines, Fernbussen und Kreuzfahrten aus?

In Europa und weltweit werden Reisende seit Monaten vom Virus ausgebremst. Mittlerweile haben viele Fluglinien angekündigt, ihr Angebot wieder aufzunehmen bzw. auszuweiten, darunter die Lufthansa, Ryanair und Easyjet. Viele Airlines erwarten aber noch für geraume Zeit keine Rückkehr zum einstigen Normalbetrieb - oder kürzen schon wieder, wie etwa Ryanair nach Verhängung der Reisewarnung für Spanien.

Die Fernbusunternehmen Flixbus hat am 28. Mai nach zwei Monaten Corona-Pause seinen Betrieb wieder aufgenommen. Im Bus gilt Maskenpflicht, die Fahrzeuge werden nach jeder Fahrt desinfiziert. Konkurrent Blablabus ist seit Ende Juni wieder unterwegs und lässt in seinen Fahrzeugen jeden zweiten Sitz frei.

Die meisten Kreuzfahrten fallen bis auf Weiteres aus - erste Fahrten etwa der Hurtigruten wurden nach Covid-19-Fällen wieder eingestellt. Aida Cruises hat die Fahrten ihrer 14 Schiffe umfassenden Flotte mittlerweile bis Ende Oktober storniert, Touren mit Zielhäfen in Kanada oder in den USA sind für das ganze Jahr gestrichens. Zunächst geplante Kurzreisen ohne Landgang in der Ostsee mussten abgesagt werden. Tui Cruises musste ebenfalls USA-Reisen und Fahrten ins südliche Afrika in diesem Winter streichen, kürzere Trips fallen auch im November oft aus - bis auf die "Blauen Reisen", die meist nur aus Seetagen oder höchstens einem reglementierten Landgang in der Gruppe bestehen.

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Wie verändert sich das Zugfahren in der Coronakrise?

Die Deutsche Bahn stellte sich nach den Lockerungen in diesem Sommer auf mehr Reiseverkehr in Deutschland ein und fuhr touristische Ziele wie die Alpenregion oder Nord- und Ostsee verstärkt an.

Gemeinsam mit den Bahnen Tschechiens und Österreichs führte die Deutsche Bahn außerdem seit dem 16. Juni nach mehreren Jahrzehnten wieder eine Direktverbindung Berlin-Dresden-Prag-Wien ein.

Einen Überblick über aktuelle Entwicklungen bei der Bahn finden Sie hier auf bahn.de/aktuell.

Für Fernverkehrs-Fahrkarten, die bis 13. März gekauft wurden, hat die Deutsche Bahn die Stornierungsregeln weitreichend gelockert. Unabhängig vom Reiseziel konnten Sparpreis- und Supersparpreistickets für Fahrten bis 4. Mai gegen Gutscheine umgetauscht oder flexibel bis Ende Oktober genutzt werden. Das ist im Unterschied zu Tickets zum Normalpreis sonst nicht ohne Weiteres möglich. Für Fernverkehrsfahrten nach dem 4. Mai gilt: Kunden können ihre Reise verschieben und die Tickets noch bis zum 31. Oktober flexibel nutzen. Auch bei den Sparpreisen ist dafür die Zugbindung aufgehoben.

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Welche Vorsorgemaßnahmen trifft die Deutsche Bahn gegen das Coronavirus?

Passagiere müssen derzeit in allen Fern- und Regionalzügen Mund-Nasen-Masken tragen. Um eine Überfüllung zu vermeiden, zeigt die Bahn-App " DB Navigator" an, wenn Züge zu mehr als 50 Prozent ausgelastet sind. Dann sollten Fahrgäste auf weniger volle Züge ausweichen, um Abstände besser einhalten zu können. Auch neue Reinigungstechniken sollen zur Sicherheit beitragen: So wurde beispielsweise am Düsseldorfer Hauptbahnhof in einige Rolltreppen eine UV-Licht-Anlage mit keimabtötender Wirkung eingebaut, um die Handläufe frei von Viren und Bakterien zu halten. Falls die Behörden in einem Zug einen Corona-Verdacht feststellen, werde der betroffene Bereich gesperrt und nach der Fahrt professionell gereinigt und desinfiziert, teilt der Konzern mit. Die Fahrgäste würden dann vom Zugpersonal informiert, dass sie ihre Daten hinterlegen sollten (über bahn.de/corona oder unter der Telefonnummer 0800 5 14 15 14), um von den Behörden bei Bedarf kontaktiert werden zu können.

Reisende aus Risikogebieten müssen in einem Online-Formular Zugdaten, Adresse sowie Ziele und Aufenthaltsorte in Deutschland angeben, ebenso mögliche Covid-19-Krankheitssymptome. "Die Daten werden sicher gespeichert und nur auf offizielle Nachfrage den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellt", teilte ein Sprecher am 13. August mit. Nach einem Monat würden sie gelöscht. Ob die betroffenen Reisenden der Aufforderung nachkommen, werde allerdings nicht kontrolliert.

Wer zahlt, wenn der Rückflug annulliert wird und sich Reisende eine teurere Heimkehr organisieren müssen?

Auf dem Höhepunkt der Coronakrise fielen zahllose normale Rückflüge aus, sodass Passagiere ausgerechnet in dieser Ausnahmesituation ihre Heimreise nicht antreten konnten. Kunden einer EU-Airline steht nach der Fluggastrechteverordnung zu, dass die Airline nicht nur das Geld für den annullierten Flug zurückzahlt, "sondern sich auch um die Versorgung der Passagiere kümmert und sie zum Beispiel falls nötig in einem Hotel unterbringt - und vor allem für einen Ersatzflug sorgt", erklärte dazu Reiserechtsexperte Paul Degott. Kümmere sich die Airline oder bei Pauschalreisen der Veranstalter gar nicht oder nicht schnell genug, dürfen Urlauber selbst nach einem Rückflug suchen. Nur: Die wenigen Plätze auf Rückflügen nach Deutschland waren knapp, daher stiegen die Preise; außerdem sind Einzelflüge generell viel teurer als Hin- und Rückflug-Pakete.

Wer seinen annullierten Flug bei einer Airline mit Sitz in der EU gebucht hat, kann die Zusatzkosten bei der Fluggesellschaft zurückfordern. "Wichtig ist, dass der Fluggesellschaft eine Abhilfefrist gesetzt wird und die sogenannte Ersatzvornahme angedroht wird, damit sicher die zunächst vorgelegten Kosten als Schadensersatz eingefordert oder eingeklagt werden können", so Degott. Als Frist reichten in einer so brisanten Lage wie in der Coronakrise wenige Stunden.

Auch wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, könnten sich Reisende auf diese Regelungen berufen, sofern es sich um einen in Deutschland gebuchten Hin- und Rückflug handele, betont Degott. Wenn allerdings etwa ein Flugticket von Neuseeland nach Deutschland in Neuseeland gebucht wurde und der Flug dann annulliert wird, gilt das Zivilrecht des jeweiligen Landes.

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Wer kommt für die Zusatzkosten auf, wenn Urlauber länger als gedacht im Hotel oder auf dem Kreuzfahrtschiff in Quarantäne festsaßen?

Hier sind wieder Pauschalurlauber besser abgesichert: Müssen sie während ihrer regulären Reisezeit in Quarantäne, könnten sie diese als Mangel anführen und Geld zurückerhalten. Allerdings müssten sie das gleich vor Ort ihrem Veranstalter mitteilen, der wiederum versuchen könnte, den Betrag von den Behörden wiederzuholen, welche die Quarantäne angeordnet hatten. Außerdem sieht der Paragraf 651q BGB eine Beistandspflicht des Veranstalters vor, erklärt Rechtsexperte Degott:

Ein Pauschalreiseanbieter müsse etwa dafür sorgen, dass seine Kunden mit anderen Rückflügen als geplant nach Hause kommen. Müssen die Gäste länger in Quarantäne bleiben, als ihre Zimmer gebucht sind, und fordert der Hotelbetreiber Geld, sollten die Urlauber nicht zahlen: Hier steht der Staat in der Pflicht, der die Quarantäne angeordnet hat. Daher müssten auch Individualreisende nicht für ihren längeren Zwangsaufenthalt zahlen - aber wohl für andere Rückflüge, außer die Airline zeigt sich kulant.

Im Fall des Hotels Costa Adeje Palace auf Teneriffa, in dem Gäste im März zwei Wochen lang ausharren mussten, hatte zum Beispiel die Tui laut einem Pressesprecher die Kosten für ihre Pauschalreisenden übernommen, auch einen Aufschlag für teurere Rückflüge hätten sie zumindest in diesem Einzelfall nicht zahlen müssen.

© SZ.de/mit Material von dpa und Reuters - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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