Umbuchung und Stornierung:Was die Reisewarnung für Reisende bedeutet

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Rundum-Mundschutz in Kiew in der Ukraine (Foto: Sergei Supinsky/AFP)

Erstmals hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Das hat rechtliche Konsequenzen für Reisende - ein Überblick.

Von Daniela Dau

Das Auswärtige Amt hält ständig aktualisierte Informationen für Reisende in aller Welt bereit. Um auf außergewöhnliche Umstände im Reiseland sowie bei der An- und Abreise hinzuweisen, gibt es drei Eskalationsstufen:

  • Reisehinweise beinhalten jeweils wichtige Informationen zu den Einreisebestimmungen eines Landes. Auch medizinische Hinweise, straf- und zollrechtliche Besonderheiten sowie allgemeine kulturelle oder gesellschaftliche Rahmenbedingungen sind in dieser Kategorie zu finden.
  • Sicherheitshinweise machen auf besondere Risiken innerhalb eines Landes aufmerksam und geben Verhaltens- beziehungsweise Vermeidungstipps. "In den Sommermonaten ist mit vermehrtem Auftreten von Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl zu rechnen" wäre zum Beispiel ein solcher Hinweis. Er kann außerdem die Empfehlung enthalten, auf Reisen zu verzichten oder sie einzuschränken. Gegebenenfalls wird von nicht unbedingt erforderlichen oder allen Reisen abgeraten.
  • Reisewarnungen hingegen werden nur ausgesprochen, wenn von einer akuten "Gefahr für Leib und Leben" ausgegangen werden muss, also zum Beispiel für Reisen in Bürgerkriegsländer wie Syrien, Afghanistan oder den Jemen. Oder wenn wegen der Corona-Pandemie ein erhöhtes Infektionsrisiko in einer Region besteht sowie die Gefahr, dass aufgrund der Reisebeschränkungen Deutsche im Ausland stranden. Reisewarnungen können sich auch nur auf Teilregionen der jeweiligen Länder beziehen, galten im Frühjahr 2020 aber erstmals weltweit.

Eine Reisewarnung ist nur eine Warnung. Niemand sei gezwungen, nach Deutschland zurückzureisen, sagt der ZDF-Rechtsexperte Felix Zimmermann. "Man kann theoretisch weiter verreisen und man muss auch das aktuelle Zielland nicht unbedingt verlassen."

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Die verschiedenen Stufen von Hinweisen und Warnungen haben rechtliche Auswirkungen, falls Urlauber ihre Reisen zeitlich verlegen oder erst gar nicht aufbrechen wollen. Der Verweis auf Reise- und Sicherheitshinweise bietet in der Regel keinen ausreichenden Grund. Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung gerade vor dem Hintergrund erlassen, dass diese als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: "höhere Gewalt") gewertet wird - mit Konsequenzen für Stornokosten, Umbuchung und Erstattung. Dabei wird nicht zwischen Reisen im Inland oder Ausland unterschieden.

Stornierung von Pauschalreisen

Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland angesichts der Reisewarnung nun möglich.

Anders sieht es bei Reisen aus, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen. "Wann die jeweiligen Einreisesperren und örtlichen Quarantänemaßnahmen der Länder endgültig aufgehoben werden, ist derzeit ungewiss", sagt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. "Daher ist es ratsam, bereits gebuchte Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten angetreten werden sollen, nicht schon jetzt zu stornieren. Ansonsten fallen Stornogebühren an." Die rechtliche Einschätzung, ob Stornoentgelte in jedem Fall zurückerstattet werden, ist derzeit unklar. Daher rät auch die Verbraucherzentrale, nicht voreilig zu stornieren, sondern Kontakt mit Reiseveranstaltern aufzunehmen. Diese würden gerade genauso wie die Fluggesellschaften aktiv auf die neueren Entwicklungen reagieren.

Umbuchung von Pauschalreisen

Für Reisen, die in den nun folgenden Wochen angetreten werden sollten, bieten Veranstalter kostenlose Umbuchungen oder Erstattungen an. Fischer-Volk rät hier dazu, eher auf Nummer sicher zu gehen: "Da derzeit nicht abgeschätzt werden kann, wie sich die Corona-Pandemie künftig entwickelt, fällt eine Entscheidung für eine Umbuchung zu einem späteren Reisetermin oder einen anderen Urlaubsort natürlich schwer." Wegen der außergewöhnlichen Umstände werden die Kunden zudem keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bekommen. Die Branche fordert angesichts der Summen, die auszuzahlen sind, flexiblere Regelungen für die Rückerstattungen: Es sollten auch Gutschriften möglich sein. Die muss nicht akzeptieren, wer das Recht zur kostenlosen Stornierung hat, etwa weil der Veranstalter die Reise abgesagt hat. Bietet der Reiseveranstalter den Gutschein aus Kulanz an, ist dies nach Ansicht des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland aber eine gute Lösung.

Anmerkung der Redaktion: Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt im August stärkt die Rechte der Verbraucher für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Absage die Prognose für Urlaubsziel- und -zeitraum ungünstig ist. Eine aktuelle Reisewarnung sei dafür nicht unbedingt erforderlich: Es reicht schon eine 25-prozentige Wahrscheinlichkeit, dass sich die Lage am Ferienort verschlechtert, um kostenfrei absagen zu können - in dem speziellen Gerichtsfall war das vier Wochen vor der Abreise. Was man dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Interview mit Reiserechts-Experten Paul Degott.

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Reisende, die Flug und Hotel bei unterschiedlichen Anbietern gebucht haben, haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale angesichts der ausgesprochenen Reisewarnung bessere Chancen, um entstandene Schäden erstattet zu bekommen. Die Verbraucherschützer argumentieren so: "Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie unserer Ansicht nach nicht dafür bezahlen. Viel spricht dafür, dass dies auch bei Reisewarnungen gilt."

Allerdings sind Indvidualreisende mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist", heißt es bei der Verbraucherzentrale. Wenn ein Vertrag direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen wurde, gilt jedoch das Recht des jeweiligen Landes - hier ist es dann zum Beispiel wichtig, ob demnach der Vertrag wegen der weltweiten Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes hinfällig wird. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene sonst auf Kulanz hoffen oder versuchen auszuhandeln, dass etwa der Hotelaufenthalt nur verschoben und nicht teuer storniert wird.

Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht hat, für den gelte deutsches Recht, erklärt Reiserechtsexperte Ernst Führich. Dann wenden sich Urlauber an den Vermittler - also das Portal - und pochen auf eine gebührenfreie Stornierung des Aufenthalts. Im Streitfall kann am Wohnsitzgericht des Verbrauchers geklagt werden.

Gut dürfte es für Individualreisende aussehen, wenn Airlines mit im Spiel sind, sagt Reiserechtsexperte Paul Degott: Habe ein Land einen Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht, könne die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern. Ansonsten müsste sie sogleich für den Rücktransport sorgen und bekäme noch dazu eine Strafe des Ziellandes aufgebrummt. "Also muss der Vertrag vorher rückabgewickelt werden", die Passagiere bekommen ihr Geld für das Ticket zurück, erklärt Degott.

© SZ.de/dd/mit Material von dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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