Steuern:Zoll-Check: Weihnachts-Schnäppchen kann Groschengrab werden

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Eine Sendung zur Abholung im Zollamt: Nur wer vorher schaut, wo er bestellt, und den Endpreis vorher durchrechnet, ist gegen teure Überraschungen gewappnet. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)

Das Fest rückt näher. Wer jetzt Geschenke im Internet bestellt, möchte seine Pakete so schnell wie möglich erhalten. Damit das klappt, sollte man genau schauen, aus welchem Land versendet wird.

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Bonn (dpa/tmn) - Super Preise sind das eine. Aber wer im Netz bestellt, sollte auch immer ein Auge darauf haben, wo der Händler sitzt. Zum einen, weil ein Versand aus beispielsweise Fernost mitunter wochenlang dauern kann. Zum anderen, weil beim Versand aus Nicht-EU-Ländern Abgaben fällig werden können, erklärt der Zoll.

Damit ein vermeintliches Schnäppchen am Ende nicht zum teuren Groschengrab wird, informiert man sich darüber am besten vor einer Bestellung, etwa auf „Zoll.de“, wo sich zu diesem Zweck ein Abgabenrechner und ein Chatbot finden.

Bei der Einfuhr können grundsätzlich Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern anfallen.

Es gilt:

  • Bei einem Warenwert bis 150 Euro wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes (7 oder 19 Prozent) fällig.
  • Die ehemalige Freigrenze von 22 Euro ist laut Zoll zum 1. Juli 2022 weggefallen.
  • Übersteigt der Warenwert 150 Euro fallen zusätzlich warenabhängig Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.
  • Ausnahmen gelten nach wie vor für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

Wichtig zu wissen: Der Paketdienst erledigt die Zollformalitäten in aller Regel bereits bei Ankunft der Sendung im Paketzentrum. Dabei tritt er für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung.

Für diese Anmeldung beim Zoll und die Vorauszahlung der Abgaben erheben die Paketdienste eine Servicepauschale. Auch diese Kosten sollten Verbraucherinnen und Verbraucher vor einer Bestellung in Nicht-EU-Ländern erfragen und in ihre Rechnung, ob sich eine Bestellung lohnt oder nicht, einbeziehen.

Fehlen für die Zollabwicklung notwendige Angaben oder sind diese unvollständig, geht das Paket grundsätzlich an das Zollamt, das für den Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers zuständig ist. Diese oder dieser erhält dann ein Benachrichtigungsschreiben und muss sich auf dem Amt persönlich um Zollabwicklung kümmern.

© dpa-infocom, dpa:221117-99-555655/2

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