Immerhin nutzten die Testkäufer die ganze Breite des Angebots, das Ratschiller aus Holzkirchen in seinen Münchner Filialen im Regal hat. An einem Sonntag im Februar 2016 waren eine Pugliesestange und eine halbe Elsässer Flute dabei, an Pfingsten 2017 eine Breze und zwei Krusti. Und an einem Märzsonntag vergangenes Jahr kauften sie zwei Vinschgauer, zwei Kartoffelsemmeln, ein halbes Elsässer und ein Kasten-Finnenbrot. Für ein Frühstück reichte das allemal, aber eben auch für eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - weil die Bäckerei länger offen hatte als die drei am Sonntag erlaubten Stunden. Vor dem Land- und dem Oberlandesgericht hat der Bäcker gewonnen. An diesem Donnerstag verhandelt die höchste Instanz über den Münchner Semmelstreit - der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Die juristischen Streitpunkte mögen eher kleinteilig wirken, aber an der Frage, wo und wann man am Sonntag frische Brötchen kriegt, hängt ein Stück Wochenendlässigkeit. Der Bäcker hatte ein paar Stühle und Tische hingestellt, weshalb er letztlich auch ein Café - das deutlich länger offen bleiben darf - betreibt. Und Gaststätten dürfen eben "Getränke und zubereitete Speisen ... abgeben", und zwar zum "alsbaldigen Verzehr" - so steht es im Gaststättengesetz. Weshalb die Juristen nun über die Begriffe nachgrübeln: Ist die trockene Semmel eine "zubereitete Speise"? Dient so ein Kilo-Laib Brot wirklich dem "alsbaldigen" Verzehr? Da gibt es keine letztgültigen Wahrheiten.
Hinter der Klage steht mindestens ein Kulturkampf
Das OLG München gab sich großzügig. "Zubereitet" ist demnach auch, was vorher gebacken wurde, selbst wenn der Kunde erst zu Hause Käse drauflegt. Das hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig im Jahr 2011 viel strenger gesehen. "Zubereitet" seien nur belegte Brötchen. Ohne etwas drauf seien es "Einzelhandelswaren".
Man merkt schon: Hinter der Begriffsklauberei lauert der Kulturkampf um den Sonntag. Seit Jahrzehnten geht es hin und her, auf der einen Seite eine Koalition aus Gewerkschaften und Kirchen, auf der anderen der Einzelhandel. 2009 hat das Bundesverfassungsgericht sich zur Rettung des Sonntags vor einer nie endenden Geschäftigkeit in die Bresche geworfen und eine Öffnung an allen vier Adventssonntagen in Berlin für verfassungswidrig erklärt. Seither sind es die Gerichte, die immer neue Spundwände gegen den Wasserdruck des Kommerzes errichten. Wohingegen Kommunen und Warenhäuser sich allerlei Stadtteilfeste und Kunsthandwerkermärkte ausdenken, die - nur ganz ausnahmsweise - doch einen Sonntagsverkauf rechtfertigen könnten.
Aber selbst bei Kritikern des Sonntagshandels dürfte der freie Brötchenverkauf konsensfähig sein. Andreas Ottofülling, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, versichert, dass sich seine Klage ja nicht gegen den Verkauf an sich richte, sondern dagegen, dass die Ketten den Kleinbäckern, die kein Café haben, das Geschäft wegnehmen. "Die großen Filialisten umgehen das, was Bayern reglementieren wollte, nämlich die Begrenzung auf drei Stunden Sonntagsverkauf." Und die Kunden? Dem Freistaat sei es unbenommen, den Brötchenverkauf sonntags auf vier, fünf oder sechs Stunden auszuweiten, wie anderswo in Deutschland. Aber dann eben für alle.