Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt:Steuererleichterungen nach Unwetterschäden

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Die Wucht des Hagels zeigt sich an den Schäden, hier die Frontscheibe eines parkenden Autos in Benediktbeuern. (Foto: Manfred Neubauer)

Lohnsteuerhilfe Bayern gibt Tipps, wer als Opfer der Hagel-Katastrophe welche Kosten über die Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Von Claudia Koestler, Bad Tölz-Wolfratshausen

Ende August sind schwere Unwetter mit orkanartigen Sturmböen, Starkregen und vor allem Hagel über Teile Bayerns und insbesondere des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen niedergegangen. Die Schäden in der Landwirtschaft, an Gebäuden und Automobilen sind teilweise enorm und die Gebäudereparaturen verschlingen hohe Summen. Hier taucht die Frage nach einer finanziellen Kompensation auf. Die Lohnsteuerhilfe (Lohi) Bayern erklärt nun in einer Pressemitteilung, was in einem solchen Fall steuerlich geht.

Erster Ansprechpartner ist zwar grundsätzlich die Versicherung. Elementarschaden-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen können die Kosten zur Schadensbeseitigung wie Aufräumen und Wegtransport beschädigter Sachen, für die Wiederherstellung des Gebäudes, Wiederbeschaffung des Hausrats und Folgekosten, etwa Hotelkosten bei unbewohnbaren Wohnungen oder Einlagerungskosten, erstatten. Liegt aber kein Versicherungsschutz vor oder erstattet die Versicherung den Schaden nur teilweise, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Kosten über die Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, so die Lohi.

Vom Unwetter stark geschädigte Steuerzahler sollen laut Staatsregierung bei ihrem Finanzamt auf schnelle und unbürokratische Unterstützung zählen können. Der Spielraum der Finanzbeamten umfasst die Stundung von Steuern, die Minderung von Steuervorauszahlungen und die Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Zudem können Privathaushalte, denen aufgrund von Hagel, Starkregen und Überschwemmung eine existenzielle Notlage droht, finanzielle Hilfe durch Härtefonds beim zuständigen Landratsamt beantragen.

Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung

Damit die Aufwendungen für Schäden als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, muss es sich um existenziell notwendige Gegenstände handeln. Dies ist beim Wohngebäude, bei Möbeln, Hausrat und Kleidung der Fall. Die Reparatur oder Wiederbeschaffung von Luxusgegenständen wie Gemälden oder Schmuck ist laut Lohi indes steuerlich nicht absetzbar. Auch Autos, Garagen, Keller, Terrasse, Garten und Ferienhaus werden als verzichtbar eingestuft und steuerlich nicht berücksichtigt. Kosten für Sachverständige, Entsorgung und Darlehenszinsen für die Wiederbeschaffung können jedoch geltend gemacht werden. "Natürlich nur, wenn nicht eine Versicherung den Schaden übernimmt."

Leider gibt es bei den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt. Dieser heißt zumutbare Belastung und wird vom Finanzamt in Abhängigkeit von der Summe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl im Haushalt festgesetzt. Bis zu dieser Höhe müssen die Aufwendungen selbst getragen werden. Erst darüber hinaus findet ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung statt. Wichtig: Es muss innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt mit den Wiederinstandsetzungen begonnen werden. "Wird die Frist überschritten, ist kein Steuerbonus mehr möglich", erklärt die Lohi.

Vermieter kommen steuerlich besser weg. Sofern die Unwetterschäden Mietobjekte betreffen, können die Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anstatt als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Hierbei gibt es keine zumutbare Eigenbelastung.

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