Rechtskolumne: Darf man das?:Katzennetz spannen

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Rechtskolumne: Darf man das?: Katzen zieht es an die frische Luft. Doch nicht immer dürfen sie sich in Wohnanlagen frei bewegen. In der Hausordnung oder der Gemeinschaftsordnung von Eigentümergemeinschaften kann es Einschränkungen geben.

Katzen zieht es an die frische Luft. Doch nicht immer dürfen sie sich in Wohnanlagen frei bewegen. In der Hausordnung oder der Gemeinschaftsordnung von Eigentümergemeinschaften kann es Einschränkungen geben.

(Foto: Bernd Weißbrod/dpa)

Wie viele Freiheiten Mieter und Vermieter in Wohnanlagen bei Haustieren haben, ist manchmal ist oft unterschiedlich geregelt. Aber manches gilt immer.

Von Stephanie Schmidt

Spielzeug und spezielle Möbel für Katzen gibt es jede Menge - da sind Katzenkinder drinnen erst mal eine Weile beschäftigt, vorausgesetzt, die Stadtwohnung ist nicht zu klein. Doch wenn sie größer werden, wächst ihre Sehnsucht, auch das Terrain außerhalb der Wohnung zu erobern. Einfach auf den Balkon lassen kann man sie aber nicht - zu groß ist die Gefahr, dass die Tiere ausbüchsen oder aufs rutschige Geländer klettern und sich womöglich bei einem Sturz schwer verletzen. Ein Katzennetz zu ihrem Schutz, das könnte die Lösung sein. Schließlich hat man bereits einige Balkone und Loggien gesehen, bei denen sich rundherum vom Geländer bis zur Decke beziehungsweise dem Boden des darüberliegenden Balkons ein solches Geflecht spannt. Doch ist das erlaubt, den Balkon auf diese Art zu sichern?

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