Rechtskolumne:Wie lange darf man noch mit Gas oder Öl heizen?

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Unter bestimmten Voraussetzungen darf man nach wie vor eine Gasheizung ins Haus einbauen. Doch Hauseigentümer, die die Vorgaben erfüllen, fragen sich: Wie sinnvoll ist das überhaupt? (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Jetzt schon ein neues Energiekonzept oder erst später: Was das novellierte Heizungsgesetz für Hauseigentümer bedeutet - die wichtigsten Regeln.

Von Stephanie Schmidt

Die Terrasse neu gestalten, einen Naturteich anlegen, den Keller zum Wohnraum ausbauen - viele Hauseigentümer haben sich für dieses Jahr ein kleineres oder größeres Renovierungsprojekt vorgenommen. Eine besondere Brisanz hat dabei das Thema Energie, weil der Klimaschutz immer wichtiger wird und die Kosten für den Verbrauch von Energieträgern wie Gas, Öl und Strom massiv gestiegen sind. Der eine oder die andere entwickelte 2023 oder im Vorjahr Pläne für ein energetisches Modernisierungsvorhaben oder startete schon damit - nicht ahnend, dass man seine individuellen Ideen in Einklang mit dem sogenannten Heizungsgesetz bringen muss.

Zum ersten Januar dieses Jahres ist das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) in Kraft getreten. Das legt fest, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude künftig erfüllen müssen. Charakteristisch für das Heizungsgesetz sind alle möglichen Wenn und Aber, und manche müssen jetzt ihre klar ausgearbeiteten Renovierungspläne umwerfen oder ändern. Das kann an folgender Vorgabe liegen: Laut novelliertem GEG müssen künftig neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Paragraf 71 GEG). Vielleicht will ein Hauseigentümer diesen Frühling eine im Vergleich zum Vorgängermodell deutlich effizientere Gas- oder Ölheizung installieren. Darf er das überhaupt noch machen?

"Ja, das darf man - mit gewissen Einschränkungen; solange der Eigentümer sicherstellt, dass die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt anteilig mit erneuerbarer Energie betrieben wird", fasst Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht beim Verband Haus & Grund Deutschland in Berlin, eine wesentliche Neuregelung zusammen. Entscheidend ist, dass es sich um ein bereits vor etlichen Jahren errichtetes Gebäude handelt. In Neubaugebieten hingegen müssen seit dem 1. Januar dieses Jahres mindestens 65 Prozent regenerative Energien fürs Heizen eingesetzt werden, so schreibt es der Gesetzgeber vor.

Wer glaubt "Jetzt ist die Sache klar: Wie gut, dass ich in einem älteren Haus wohne", freut sich zu früh. Zuerst muss man sich vergewissern, dass es am jeweiligen Ort noch keine kommunale Wärmeplanung gibt. "Sobald eine Kommune detailliert offenlegt, wie ihre künftige Wärmeversorgung aussehen soll, gilt für Haus- und Wohnungseigentümer: Sie müssen nach einem Heizungstausch ihre Heizungswärme zu 65 Prozent aus regenerativen Energien gewinnen", erklärt Rechtsanwalt Happ. Die GEG-Novelle nennt eine ganze Reihe von Systemen, mit denen man diese Bedingung erfüllen kann, etwa solarthermische Anlagen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen.

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Aber was ist überhaupt eine kommunale Wärmeplanung? Vergleichbar mit den Flächennutzungsplänen legt sie in Karten und Textform die aktuelle und geplante Wärmeversorgungsstruktur für die gesamte Gemeinde offen. Dargestellt werden unter anderem die bestehenden Gas- und Fernwärmenetze sowie Ausbaupläne für künftige Netze. Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellen, Kommunen mit bis zu 100 000 Einwohnern bis 30. Juni 2028. Diese Pläne sollen für Gebäudeeigentümer Planungssicherheit bezüglich der Energieversorgung schaffen.

Lässt die kommunale Wärmeplanung noch auf sich warten, kann man in seinem 20, 50 oder gar 100 Jahren alten Haus eine Gas- oder Ölheizung - immerhin kann sie mit E-Fuels betrieben werden - installieren lassen. Allerdings macht der Gesetzgeber einige Auflagen: Es ist Pflicht, sich bei solchen Vorhaben von einem Energieberater, Heizungsbauer oder Schornsteinfeger beraten zu lassen. Das jeweilige Modell muss ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und von Anfang 2040 an mindestens 60 Prozent der Wärme aus regenerativen Quellen - Biomasse oder Wasserstoff inklusive deren Derivate - bereitstellen.

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Und wenn die eigene Gasheizung von heute auf morgen kaputtgeht? Nicht nur bei einem geplanten Heizungstausch, sondern auch bei einer Havarie darf man für höchstens fünf Jahre eine andere Heizungsanlage installieren und betreiben, die nicht die 65-Prozent-Anforderung erfüllt. Das kann auch eine gebrauchte Heizung sein (Paragraf 71i GEG). Das Gesetz beschreibt weitere Übergangsfristen, und man muss genau hinschauen, welche davon für die eigene Situation relevant ist. So müssen auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) überlegen, wie sie es hinbekommen, dass ihre Heizungsanlage künftig mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme mithilfe erneuerbarer Energien erzeugt; insbesondere für Eigentümergemeinschaften mit Gasetagenheizung gelten Sonderregelungen.

Erst mal nichts unternehmen brauchen Eigentümer von älteren Gebäuden, die eine funktionierende Gas- oder Ölheizung haben. Erst von 2045 an gilt ein generelles Betriebsverbot für Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Mit Blick auf die nächsten Jahre und für ein besseres Umweltgewissen dürften jedoch viele Hausbesitzer frühzeitig handeln. Vielleicht wäre eine Pelletheizung die beste Lösung. Oder eine elektrisch betriebene Wärmepumpe. Die Aussicht auf Fördermittel liefert einen zusätzlichen Anreiz, eher in Sachen Heizungsmodernisierung aktiv zu werden, als man muss. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt aktuelle Informationen zu Förderprogrammen des Bundes bereit. Und die Förderbank KfW kündigt einen neuen Zuschuss für die Heizungs-Sanierung an.

Die Autorin saß gern auf ihrem Balkon - solange bis neben ihm ein Außenaufzug installiert wurde. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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