Schleswig:OVG: Lizenzvergabe für bundesweites SAT.1-Programm zulässig

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Schleswig (dpa) - Die Vergabe einer neuen Sendelizenz für das bundesweite Fernsehprogramm des Privatsenders Sat.1 durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat die Berufungen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (RPR Hessen) zurückgewiesen, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte die Klagen gegen den Lizenzwechsel im Mai 2013 als unzulässig abgewiesen. Dagegen hatten die Medienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen sowie eine Regionalfensterveranstalterin Berufung eingelegt.

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Schleswig (dpa) - Die Vergabe einer neuen Sendelizenz für das bundesweite Fernsehprogramm des Privatsenders Sat.1 durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hat die Berufungen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (RPR Hessen) zurückgewiesen, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte die Klagen gegen den Lizenzwechsel im Mai 2013 als unzulässig abgewiesen. Dagegen hatten die Medienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen sowie eine Regionalfensterveranstalterin Berufung eingelegt.

Die Klagen gegen die MA HSH richteten sich gegen deren Entscheidung, dem Sender ab dem 1. Juni 2013 eine neue Sendelizenz für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Die von der LMK erteilte Lizenz lief noch bis Ende Mai 2020. Sat.1 hatte sich wegen des Streits um Sendezeiten von dritten privaten Anbietern von seinem bisherigen Lizenzgeber, der LMK, getrennt und eine neue Genehmigung der MA HSH erhalten. Nach Ansicht der Kläger war Sat.1 aber nicht berechtigt, auf eine laufende Zulassung zu verzichten.

Das OVG hat am Donnerstag nach mehrstündiger Verhandlung nun entschieden, dass die Neuzulassung rechtmäßig ist und die Rheinland-Pfälzer dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind. Im Fall der hessischen Landesanstalt ist bereits die Klagebefugnis verneint worden. Hinsichtlich der Berufung eines Regionalfensteranbieters, der in Rheinland-Pfalz und Hessen eine Zulassung für das jeweilige Regionalfensterprogramm hat, stellte der Senat fest, dass diese Zulassungen nicht erlöschen. Das Gericht hat die Revision im Verfahren der LMK (Az. 3 LB 19/14) und des Regionalfensteranbieters (3 LB 18/14) zugelassen.

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