Maskenaffären:Missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats

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Zweifelhaftes Berufsethos: Der CSU-Politiker Georg Nüßlein kassierte im Zuge von Maskendeals ein Vermögen als Provision. (Foto: Florian Gaertner/Imago)

Justiz fordert Bundestag auf, den Schmiergeldparagrafen für Abgeordnete so zu ändern, dass Fälle wie Nüßlein und Sauter künftig strafbar sind.

Von Klaus Ott, München

Die Forderung ist höflich formuliert, aber eindeutig. Der Gesetzgeber sollte erwägen, den Schmiergeldparagrafen für Mandatsträger in Bund und Land auszuweiten. Und zwar so, dass die Justiz künftig in deutlich mehr Fällen gegen zweifelhafte Geschäfte von Abgeordneten vorgehen kann, als das bisher der Fall ist. Mit dem Gesetzgeber ist der Bundestag gemeint. Absender des Anliegens ist der siebte Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München.

Der OLG-Senat ist in der Maskenaffäre um die langjährigen CSU-Abgeordneten Georg Nüßlein (Bundestag) und Alfred Sauter (Bayerischer Landtag) zu dem Ergebnis gekommen, dass hier eine missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats vorliege. Dass die Justiz aber nicht einschreiten könne, weil der Paragraf 108e auf Vorgänge in den Parlamenten beschränkt sei.

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Nüßlein und Sauter hatten sich aber nicht im Bundestag beziehungsweise im Landtag für den Kauf von Corona-Schutzmasken eingesetzt. Sondern bei Ministerien in Bund und Land - und dafür dann heimlich hohe Provisionen kassiert. Sauter mehr als 1,2 Millionen Euro; Nüßlein 660 000 Euro, weitere 540 000 Euro sollten folgen. Als es Hinweise darauf gab, hat die Generalstaatsanwaltschaft München begonnen, gegen Nüßlein, Sauter und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten zu ermitteln.

An den Maskendeals war nach Erkenntnissen der Ermittler entscheidend auch der Geschäftsmann und frühere Konzernmanager Thomas Limberger beteiligt, der ebenfalls zu den Beschuldigten zählt. Ein Unternehmen Limbergers hatte von der Lieferfirma der Masken die vereinbarten Provisionen kassiert und einen Teil davon an Nüßlein und Sauter weitergeleitet. Limberger hat wie Nüßlein und Sauter beim OLG München Beschwerde gegen Ermittlungsmaßnahmen eingelegt. Die angerufenen OLG-Senate stuften daraufhin übereinstimmend diese Maskendeals als nicht strafbar ein, weil der Paragraf 108e auf Handlungen in den Parlamenten beschränkt sei.

Widerspruch zum allgemeinen Rechtsempfinden

Der siebte Strafsenat des OLG München verknüpfte das allerdings in der Entscheidung zu Limbergers Beschwerde mit drastischer Kritik. Limberger habe zwar nicht im Sinne des 108e darauf eingewirkt, wie Nüßlein und Sauter ihre Mandate wahrnehmen sollten. Das von Limberger bewirkte Verhalten von Nüßlein und Sauter sei aber genauso wie eine erkaufte Einflussnahme auf das Agieren im Parlament geeignet, das Vertrauen des Volkes in die Integrität von Abgeordneten zu beschädigen und Demokratieverdrossenheit zu fördern.

Der vorliegende Fall zeige damit eindeutig, dass die teilweise erhobene Kritik am 108e berechtigt sei, so das OLG. Gemeint ist die Kritik, dass der 108e eine weitgehende Bevorzugung von Mandatsträgern erkennen lasse. Damit wiederum ist gemeint, dass Abgeordnete sich wegen der stark eingeschränkten Wirkung des 108e bei Korruptionsermittlungen besserstellen als der Rest des Volkes.

Der siebte OLG-Senat kommt in seiner Limberger-Entscheidung zu weitreichenden Schlussfolgerungen. Es erscheine kaum vertretbar, dass wie im vorliegenden Fall angesichts der momentanen Rechtslage eine missbräuchliche Kommerzialisierung des Mandats ohne Strafe bleibe. Und dies, obwohl eine nationale Notlage dieser Tragweite ausgenutzt worden sei. Das stehe in einem eklatanten Kontrast zu dem, was allgemein als gerecht betrachtet werde. Nach Ansicht des siebten OLG-Senats sollte der Bundestag deshalb überlegen, den Tatbestand des 108e auf Vorgänge auszuweiten, in denen Parlamentarier als Gegenleistung für eine Zuwendung Einfluss auf Entscheidungen außerhalb des Parlaments nehmen.

Der Ball liegt damit in Berlin. Und auch in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof. Dort hat die Generalstaatsanwaltschaft München Beschwerde eingelegt gegen die OLG-Entscheidungen zugunsten von Limberger, Nüßlein und Sauter.

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