EU - Luxembourg:EU-Gutachter: Gefährder dürfen vor Abschiebung ins Gefängnis

Deutschland
Ein Schild mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" steht vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs im Europaviertel auf dem Kirchberg. Foto: Arne Immanuel Bänsch/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Luxemburg (dpa/lhe) - Anders als gewöhnliche Abschiebehäftlinge dürfen deutsche Behörden so genannte Gefährder nach Einschätzung eines wichtigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in normalen Haftanstalten unterbringen. Als "Gefährder" bezeichnet die Polizei im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Menschen, denen sie schwere Gewalttaten bis hin zu Terroranschlägen zutraut.

Die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt sei möglich, allerdings ohne Kontakt zu verurteilten Gefangenen, schrieb Generalanwalt Priit Pikamäe in seiner am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Stellungnahme (Rechtssache C-18/19) zu einem Fall aus Hessen. Die Meinung des Generalanwalts ist für die obersten Richter der EU nicht verbindlich, häufig richten sie sich aber nach seiner Empfehlung. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Abschiebung eines Tunesiers aus Hessen im Mai 2018. Nach Einschätzung der Behörden war er ein radikaler Islamist, von dem eine besondere Gefahr ausging. Der Verfassungsschutz stufte ihn als Schleuser und Anwerber für die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) ein. Deshalb fiel der Beschluss für die Abschiebung, und er wurde im August 2018 in Haft genommen.

Da er als besonders gefährlich galt, wurde er in einem Gefängnis in Frankfurt am Main untergebracht, wo er strenger gesichert war als in einer regulären Abschiebehafteinrichtung. Diese Möglichkeit sieht das deutsche Aufenthaltsgesetz vor für Menschen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Sie müssen aber von Strafgefangenen getrennt werden. Der Betroffene wehrte sich juristisch.

Nach EU-Recht müssen Abschiebehäftlinge "in speziellen Hafteinrichtungen" untergebracht werden. Wenn es daran fehlt, ist auch eine Unterbringungen in normalen Gefängnissen erlaubt. Gleichwohl sei das deutsche Recht mit seiner Ausnahme für gefährliche Abschiebehäftlinge vereinbar mit EU-Recht, argumentiert der Gutachter. Denn die EU-Grundrechtecharta schütze unter anderem eben auch das Recht auf Leben und Unversehrtheit. Den Einzelfall muss am Ende der Bundesgerichtshof entscheiden, der den EuGH um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechts gebeten hat.

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