Würzburg:Gericht: Mit Kunstharz sanierte Wasserrohre können bleiben

München/Würzburg (dpa/lby) - Verrostete Trinkwasserleitungen, die mit Kunstharz saniert worden sind, müssen nicht generell aus den Wänden gerissen und erneuert werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München entschieden, wie aus einer Mitteilung vom Dienstag hervorgeht. Er hob damit eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes Würzburg wieder auf.

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München/Würzburg (dpa/lby) - Verrostete Trinkwasserleitungen, die mit Kunstharz saniert worden sind, müssen nicht generell aus den Wänden gerissen und erneuert werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in München entschieden, wie aus einer Mitteilung vom Dienstag hervorgeht. Er hob damit eine entsprechende Anordnung des Gesundheitsamtes Würzburg wieder auf.

Hintergrund war, dass eine Fachfirma die korrodierten Kupferleitungen mit einem speziellen Epoxidharz ausgespritzt hatte. Weil diese Art der Sanierung nach Ansicht des Gesundheitsamtes aber nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sollten die sanierten Trinkwasserleitungen wieder entfernt werden. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte zunächst dem Gesundheitsamt recht gegeben, die Fachfirma ging nun aber erfolgreich in Berufung.

Der Verwaltungsgerichthof München begründete seine Entscheidung vom 6. März damit, dass das Gesundheitsamt erst dann einschreiten dürfe, wenn die in der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten werden. Obwohl das Trinkwasser eine leichte Belastung mit Bisphenol A und Epichlorhydrin zeigte, waren die Grenzwerte zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung nicht überschritten. Damit war die Verfügung des Gesundheitsamtes rechtswidrig, so das Gericht. Bisphenol A und Epichlorhydrin sind in Epoxidharz enthalten und gelten in bestimmten Mengen als gesundheitsschädigend.

Zur Frage, ob die Art der Rohrinnensanierung den Regeln der Technik entspricht, äußerte sich das Münchner Gericht nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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