Karlsruhe:Raus aus Bewertungsportal: Gericht verhandelt Klage

Karlsruhe (dpa) - Darf ein Arzt verlangen, dass seine Daten aus dem Verzeichnis eines Ärzteportals gelöscht werden - diese Frage hat am Dienstag erneut den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Hintergrund ist die Klage einer Kölner Hautärztin, die sich ungerecht behandelt und in der Ausübung ihres Berufes behindert sieht. (Az.: VI ZR 30/17). Die Medizinerin war wiederholt gegen Bewertungen im Ärzteportal Jameda vorgegangen. Sie wendet sich aber vor allem gegen das Geschäftsmodell des Portals und verlangt, aus Jameda gestrichen zu werden.

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Karlsruhe (dpa) - Darf ein Arzt verlangen, dass seine Daten aus dem Verzeichnis eines Ärzteportals gelöscht werden - diese Frage hat am Dienstag erneut den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Hintergrund ist die Klage einer Kölner Hautärztin, die sich ungerecht behandelt und in der Ausübung ihres Berufes behindert sieht. (Az.: VI ZR 30/17). Die Medizinerin war wiederholt gegen Bewertungen im Ärzteportal Jameda vorgegangen. Sie wendet sich aber vor allem gegen das Geschäftsmodell des Portals und verlangt, aus Jameda gestrichen zu werden.

Das Unternehmen finanziert sich über kostenpflichtige Premiumeinträge von dort verzeichneten Medizinern. Gegen Geld können sich diese ausführlich und mit Bild auf ihrem Profil präsentieren. Wer dies nicht tut, ist lediglich mit seinen Basisdaten vertreten. Die Klägerin stößt sich daran, dass die Werbung zahlender Ärzte neben ihrem Basisprofil erscheint - während wiederum die Premiumkunden vor Einblendungen der Konkurrenz geschützt sind. „Das ist sehr unschön“, sagte die Dermatologin nach der Verhandlung am Dienstag. Nach Worten von Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß ist die Neutralität des Portals hingegen trotz Werbung voll gegeben.

Ein Urteil wird in den nächsten Wochen erwartet. Es könnte weitereichende Folgen haben. Sollte die Ärztin mit ihrem Löscheintrag durchkommen, könnten ihr weitere Mediziner folgen. Wenn der BGH eine Änderung der Werbegestaltung von Jameda verlangt, müssten wohl auch andere Portale ihr Geschäftsmodell überdenken. Im Jahr 2014 hatte der BGH entschieden, dass es einen generellen Löschanspruch nicht gibt.

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