Corona-Krise:Wirt erhält wegen Corona-Ausfall eine Million Euro von Versicherung

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Der Wirt des Augustiner-Kellers in München hatte seinen Versicherer verklagt, der für den Ausfall im Lockdown nicht aufkommen wollte. Das Urteil gilt als richtungsweisend.

Von Stephan Handel

In der Klagewelle Münchner Gastronomen gegen ihre Versicherungen wegen der Betriebsschließungen während des Corona-Lockdowns im März und April hat das Landgericht München I ein erstes Urteil gesprochen. Demnach erhält Christian Vogler, Wirt des Augustiner-Kellers in der Arnulfstraße, 1 014 000 Euro von seiner Versicherung. Das Urteil gilt als richtungsweisend für die weiteren Verfahren.

Die bayerische Staatsregierung hatte Mitte März die komplette Schließung aller gastronomischen Betriebe verfügt. Daraufhin versuchten zahlreiche Wirte, ihre Betriebsschließungsversicherungen in Anspruch zu nehmen. Mit ihnen können sie sich gegen Verluste absichern, wenn das Lokal durch behördliche Anordnung geschlossen wird. Für diesen Fall ist ein individueller Tagessatz vereinbart, der für längstens 30 Tage gezahlt wird.

Die meisten Versicherungen aber verweigerten die Leistung: Corona sei in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt, außerdem habe nicht die zuständige Behörde, also das Gesundheitsamt, die Schließung verfügt, sondern die Staatsregierung; die Versicherung gelte zudem nur für den Fall, dass in dem konkreten Betrieb eine Erkrankung auftrete, nicht bei einer präventiven, flächendeckenden Schließung.

Dieser Argumentation wollte die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts nicht folgen. In den Versicherungsbedingungen sei zwar eine Liste der erfassten Krankheiten enthalten - diese sei aber unvollständig, das Infektionsschutzgesetz sei in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert worden, neue Krankheiten und Erreger seien hinzugefügt worden. Dem Versicherungsnehmer sei es nicht zuzumuten, die Liste in den Versicherungsbedingungen mit jener des Infektionsschutzgesetzes zu vergleichen, um herauszufinden, welche Krankheiten vom Versicherungsschutz umfasst seien - eine solche Regelung sei intransparent.

Die Versicherungen hatten in den bisherigen Verhandlungen auch versucht, Kurzarbeitergeld oder die staatlichen Corona-Hilfen auf den Schaden anzurechnen. Auch dem widerspricht das Urteil: Dabei handle es sich nicht um Schadenersatzzahlungen bei Betriebsschließungen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, dagegen ist die Berufung zum Oberlandesgericht zulässig. Insgesamt sind am Landgericht München I 86 Klagen wegen Betriebsschließungsversicherungen eingegangen.

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