Abtreibungsrecht:Achtung statt Ächtung

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Ein sieben Wochen alter Fötus, auf einem Foto von 1991. Ein Jahr später wurde die Fristenlösung beschlossen. (Foto: Peter Endig/dpa)

Das Thema Schwangerschaftsabbruch wird in Deutschland mit viel Strafrecht und wenig Hilfe beantwortet. Daran hatte auch das Bundesverfassungsgericht seinen Anteil. Von den juristischen Verheerungen und dem notwendigen Ende des Paragrafen 218.

Kolumne von Heribert Prantl

Der Paragraf 218 steht für eine unendliche Geschichte. Es ist eine unendlich bittere Geschichte. Man muss sie erzählen, wenn es um den rechtlichen Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen geht. Diese Geschichte beginnt mit der jahrhundertelangen mitleidlosen Selbstverständlichkeit, mit der Frauen, die abgetrieben hatten, zu Zuchthaus- und später Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Diese von Männern und Kirchen geprägte Geschichte diskreditiert diesen Paragrafen ganz grundsätzlich; und sie ist nicht wirklich zu Ende. Das Strafgesetzbuch hält nämlich bis heute daran fest, dass der Schwangerschaftsabbruch immer kriminelles Unrecht sei - ein Unrecht, das allerdings unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben könne. Das heißt: Die prinzipielle Kriminalisierung der Frauen in Notlagen ist im Jahr 2024 nach wie vor geltendes Recht. Das gilt es zu ändern; aber die Bundesregierung, Frauenministerin Lisa Paus inklusive, reagiert auf die einschlägigen Vorschläge der Expertenkommission unverständlich zögerlich.

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