Rechtsstreit um Til-Schweiger-Filme:"Keinohrhasen"-Autorin geht in Berufung

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Hier noch vereint: Anika Decker und Til Schweiger bei der Verleihung des Bayerischen Filmpreises 2009. (Foto: Christof Stache/AP)

Der Prozess der Drehbuchautorin Anika Decker gegen Til Schweiger und den Filmverleih Warner geht in die nächste Runde. Ist noch mehr Geld drin?

Von Tobias Kniebe

Seit fünf Jahren prozessiert die Drehbuchautorin Anika Decker schon gegen Til Schweiger und seinen damaligen Verleih Warner Brothers, es geht um eine angemessene Beteiligung an den sagenhaften Erlösen der beiden Superhit-Filme "Keinohrhasen" und "Zweiohrküken", die sie als Autorin wesentlich geprägt hat. Ende September verkündete das Landgericht Berlin ein Urteil, das Til Schweiger und Warner gut gefallen haben dürfte.

"Nur zu einem kleinen Teil" würden Deckers Ansprüche anerkannt, sagte der Richter, sie müsse auch komplett für die Prozesskosten aufkommen. Zwar folgte ihr das Gericht darin, dass sie eine Leistung erbracht habe, die nach dem sogenannten "Fairnessparagrafen" des Urheberrechts keinesfalls angemessen honoriert wurde. Aber sie hätte sich früher darum kümmern müssen, ihre Ansprüche einzuklagen.

Am Löwenanteil wurde sie bislang nicht beteiligt wegen der Verjährungsfrist

Gegen dieses Urteil hat Anika Decker nun Berufung eingelegt, wie eine Gerichtssprecherin am Mittwoch auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. Damit landet der Fall erneut vor dem Berliner Kammergericht. Es geht längst nicht mehr darum, ob Til Schweiger etwa gleichwertig als Co-Autor tätig war, wie von ihm und Warner Brothers im Prozess davor noch behauptet wurde.

Diese Argumentation hat das Gericht vollständig verworfen und Deckers beinahe alleinige Autorschaft bestätigt. Auch die Tatsache, dass sie nie ausreichend am Gewinn beteiligt war, ist nach Ansicht der Richter nicht länger strittig - ihr stünde ein Anspruch an den Nettoerlösen von 3,68 Prozent für "Keinohrhasen" und von 3,48 Prozent an "Zweiohrküken" zu. Decker sprach deshalb auch von einem "Meilenstein" für Autoren. Allerdings macht es einen entscheidenden Unterschied, ab wann man zu rechnen beginnt.

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Decker und ihr Anwalt argumentieren, dass Erlöse aus sämtlichen DVD-, Fernseh- und Nebenrechten gezählt werden müssen, die nach den jeweiligen Kinostarts der Filme angefallen sind, und die im Zuge des Prozesses überhaupt erst offengelegt werden mussten - das wären wohl mehr zwei Millionen Euro. Das Urteil des Landgerichts wollte aber nur jene Beträge anerkennen, die in den letzten drei Jahren vor Klageeinreichung bis heute angefallen sind. Wer innerhalb der amtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren nichts unternimmt, lässt seine Ansprüche verfallen, so die Richter. So stünde Decker nur ein Betrag von gut 180 000 Euro Beteiligung an den zwei Kinohits zu.

Gegen diese Interpretation zieht Decker nun erneut zu Felde, vor allem mit dem Argument, dass sie im Dunkeln gehalten wurde und nicht wissen oder ahnen konnte, wie gut die Filme sich auf DVD überhaupt verkauft haben und eine Verjährungsfrist deshalb nicht gelten könne. Die Richter hielten den "Common Sense" dagegen, dass aus riesigen Kinohits meistens auch riesige DVD-Hits werden, Decker aber sei viele Jahre untätig geblieben. Dies muss nun in dem neuen Prozess verhandelt werden.

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