Augsburg:Böllerverbote im Garten auf wackligen Füßen

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Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer aus Holz. (Foto: Uli Deck/dpa)

Die von vielen bayerischen Kommunen erlassenen umfassenden Böllerverbote an Silvester stehen offensichtlich auf rechtlich wackligen Füßen. Der bayerische...

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Augsburg (dpa/lby) - Die von vielen bayerischen Kommunen erlassenen umfassenden Böllerverbote an Silvester stehen offensichtlich auf rechtlich wackligen Füßen. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof kippte am Dienstag in einer Eilentscheidung das von der Augsburger Stadtverwaltung erlassene Verbot, demzufolge die Bürger auch auf den eigenen Grundstücken kein Feuerwerk zünden sollten.

Das Rathaus nahm diesen Teil der Silvestervorschriften anschließend sofort zurück, appellierte aber an die Bürgerschaft der drittgrößten bayerischen Stadt, heuer auf Feuerwerk zu verzichten. Noch kurz vor Bekanntwerden der Entscheidung hatten sämtliche mittelfränkischen Kommunen ebenfalls ein Böllerverbot auf Privatgrund verkündet - mit der identischen Begründung, die Krankenhäuser seien zu stark belastet.

Doch in Augsburg hat die Stadtverwaltung bereits in der zweiten Instanz ihr Böllerverbot nicht durchsetzen können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Feuerwerksverbot auf Privatgrundstücken für zu weitgehend, es handele sich nicht um eine infektionsschutzrechtlich notwendige und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Die Begründung für das Feuerwerksverbot auf privaten Grundstücken war in Augsburg dieselbe wie in Nürnberg und anderen mittelfränkischen Kommunen: Damit sollen Unfälle vermieden und die Krankenhäuser entlastet werden.

„Hintergrund ist, dass die Belastungssituation in den Kliniken ein Ausmaß erreicht hat, das es unbedingt erfordert, feuerwerksbedingte Verletzungen zu vermeiden“, sagte ein Sprecher der Stadt Nürnberg am Dienstag vertretend für alle mittelfränkischen Kommunen. Weitere Patienten würden die Arbeit der stark überlasteten Krankenhäuser erschweren. In München hat die Stadtverwaltung zumindest im Stadtzentrum das Zünden lauter Kracher auf Privatgrund verboten. In mehreren Städten gelten auch Feuerwerksverbote auf öffentlichem Grund.

Ob die mittelfränkischen Kommunen nun ihre Verbote für das Feuerwerk im eigenen Garten überdenken, war am Abend zunächst unklar. Das Innenministerium in München hatte die mittelfränkische Entscheidung zwar gebilligt, hält sich ansonsten aber heraus: „Die Kommunen entscheiden das in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Als Empfehlung für andere Kommunen kann das nicht verstanden werden“, erklärte ein Sprecher.

Von der Entscheidung des VGH nicht berührt sind die sonstigen Corona-Einschränkungen: Das landesweite Feuerwerk-Verkaufsverbot gilt weiterhin, ebenso die Sperrstunde ab 21.00 Uhr, der zufolge niemand mehr ohne triftigen Grund das eigene Haus verlassen soll. Feiern und Feuerwerk zählen für die Behörden nicht als triftige Gründe.

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