Wohnungsinhaber müssen hinnehmen, dass ihr Wasserversorger in ihr Haus einen Funkwasserzähler einbaut und deshalb dessen Personal den Zutritt gewähren. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden. Mit diesem Beschluss hat der VGH die Beschwerde eines Ehepaars aus dem Landkreis Bamberg zurückgewiesen, das mit einem Eilantrag den Einbau eines solchen Wasserzählers verhindern wollten. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel, die Eheleute müssen nun einem Beauftragten ihres Wasserversorgers Zugang zu ihrem Haus gewähren, damit er den Funkwasserzähler montieren kann.
Anders als konventionelle Wasserzähler messen Funkwasserzähler den Wasserverbrauch nicht mechanisch, sondern mithilfe von Ultraschall oder einer magnetisch-induktiven Methode. Außerdem haben die Geräte einen Datenspeicher, in dem die jeweiligen Zählerstände in bestimmten Zeitabständen gespeichert werden. Über ein Funkmodul kann der Zähler von außerhalb der Wohnung abgelesen werden. Menschen, die für sich in Anspruch nehmen, dass elektromagnetische Strahlung gesundheitliche Risiken berge, wenden sich immer wieder gegen den Einbau solcher Geräte in ihre Häuser oder Wohnungen. Zudem machen die Kritiker datenschutzrechtliche Bedenken geltend. So auch das Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg in seinem Eilantrag.
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In seinem Beschluss stellt der VGH nun fest, dass dem Einbau weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Selbst wenn so ein Funkwasserzähler Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Menschen ermögliche, sei die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs sei eine Pflichtaufgabe der Gemeinden, sie gehöre zur allgemeinen Daseinsvorsorge und diene dem öffentlichen Interesse.
Im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sei so ein Funkzähler sogar eine besonders schonende Form der Datenerhebung, weil er das Betreten der Wohnung durch einen Ableser überflüssig macht. Auch die gesundheitlichen Bedenken des Ehepaars wies der VGH zurück. Die Strahlenleistung eines Funkzählers sei im Vergleich zu der eines Mobiltelefons um ein Vielfaches geringer. Außerdem würden die Geräte in aller Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller des Anwesens an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht. (Az 4CS21.2254)