Wirtschaft in Bayern:Verunsicherung wegen Corona-Soforthilfe bleibt groß

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Im Frühjahr 2020 startete die Corona-Soforthilfe. Rund 2,2 Milliarden Euro wurden damals im Freistaat an 260 000 Betriebe ausgezahlt. (Foto: Jens Schicke/Imago)

Müssen Unternehmer die finanzielle Unterstützung aus dem Frühjahr 2020 zurückzahlen? Darum gibt es seit Monaten Streit. Nun ist eine weitere Klage eingegangen - und mehr könnten folgen.

Von Maximilian Gerl, Ansbach/Würzburg

Die Klage kommt mit Jubel. Und mit einem Fragezeichen, das Unternehmerinnen und Unternehmer seit Monaten umtreibt: Muss die bayerische Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden? Eine erste Klage in der Sache wurde im Mai eingereicht, nun versucht seit Dienstag mindestens ein weiterer Unternehmer, eine Antwort auf dem juristischen Weg zu finden: Er hat eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Ansbach gegen den Rückforderungsbescheid gestellt. Man begrüße das, heißt es in einer Mitteilung des Mittelstandsverbands BVMW: So werde eine "zusätzliche Möglichkeit" geschaffen, "endlich Klarheit in die Angelegenheit zu bringen".

Klarheit ist vielleicht nötiger denn je. Schon als die Corona-Soforthilfe im Frühjahr 2020 startete, waren die Fragezeichen groß. Rund 2,2 Milliarden Euro wurden damals im Freistaat an 260 000 Betriebe ausgezahlt, um pandemiebedingte Einbußen abzufedern. Doch ungenaue Richtlinien sorgten schnell für Frust bei Betroffenen. Weiterer kam im Herbst 2022 hinzu. Eine Rückzahlung der Hilfen hatte die Staatsregierung eigentlich ausgeschlossen, trotzdem fanden die Empfänger in ihren Briefkästen ein Schreiben: Über ein spezielles Online-Portal sollten sie bis Ende Juni 2023 nachweisen, das Geld zu Recht erhalten zu haben. Das ist zwar bei Staatshilfen üblich - aber angesichts der ursprünglichen Ankündigung fielen viele Unternehmer aus allen Wolken.

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Die Frist ist gekippt, statt von Juni ist inzwischen vom Jahresende 2023 die Rede. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht hat Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (FW) auch erlassen, für besondere Härtefälle. Nicht mal mehr das Online-Portal ist offenbar zwingend. In der im Mai eingereichten Klage vor dem Verwaltungsgericht München wurde zwar bislang nicht in der Hauptsache entschieden. Dennoch sei in der Folge die Pflicht aufgehoben worden, über die Online-Maske am Rückmeldeverfahren teilzunehmen, sagt der damit befasste Rechtsanwalt Nils Bergert von der Würzburger Kanzlei Steinbock und Partner. Stattdessen sei eine Rückmeldung über spezialisierte Anwälte ausreichend. In dieser könne auch direkt argumentiert werden, warum keine Rückzahlungspflicht bestehe. Das ist aus Sicht des Mittelstandsverbands BVMW ein Teilerfolg. Dort plädiert man dafür, das gesamte Rückmeldeverfahren auszusetzen, bis "belastbare Urteile" vorlägen. Kritik ist seit Monaten auch aus Teilen der Landtagsopposition zu hören. Die Regelungen der Staatsregierung seien "mangelhaft ausgearbeitet" und führten zu Ungerechtigkeit, monierte etwa die Grünen-Fraktion im Mai.

Und der Streit um Klarheit könnte noch größer werden. Allein bei der Kanzlei Steinbock und Partner vertritt man derzeit nach eigenen Angaben eine dreistellige Zahl an Unternehmern, die sich wegen der Soforthilfe juristisch beraten lassen. Das Wirtschaftsministerium habe 2021 mitgeteilt, dass keine flächendeckende Rückzahlung erfolge, sagt Bergert. "Wenn ich A sage und B mache, dann habe ich meine Rechte auf B verwirkt." Inwiefern die Gerichte dieser Einschätzung folgen werden, ist allerdings ebenfalls noch ein Fragezeichen.

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