Ungefragt im Netz:Recht auf Datenlöschung: Wie durchsetzen und worauf achten?

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Fotos mit der eigenen Person im Netz, deren Veröffentlichung man nie zugestimmt hat? Diese Bilder kann man an der Quelle und bei den Suchmaschinen löschen lassen. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)

„Das Internet vergisst nichts.“ Dennoch darf im Netz nicht alles für immer gespeichert werden. Schon gar nicht Dinge mit Personenbezug. Hier hat jeder und jede das Recht, dass Daten gelöscht werden.

Von Bernadette Winter, dpa

Berlin (dpa/tmn) - Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist ein klingender und vielen geläufiger Begriff. Allerdings auch ein etwas schwieriger, meint Rechtsanwalt Karsten U. Bartels: „Denn ein echtes Recht auf Vergessenwerden kann es nicht geben.“

Schließlich sei Vergessen ein menschliches Verhalten und „darauf kann es keinen justiziablen Anspruch geben“, sagt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein.

Was also eigentlich gemeint ist, wenn vom Recht auf Vergessenwerden die Rede ist, ist ein Recht auf Löschung von Daten, ob digital oder physisch, oder umgekehrt eine Pflicht zur Löschung derselben. All das regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

DSGVO bringt viele Rechte

Vereinfacht ausgedrückt besagt die Verordnung, dass immer dann, wenn Daten mit Personenbezug erhoben werden, der Empfänger der Daten auch die Pflicht hat, die Daten zu löschen. Das gilt auch, wenn derjenige, dessen Daten erhoben wurden, nicht danach verlangt. Denn es könnte ja der Verarbeitungsgrund wegfallen. „Als derjenige, dessen Daten gesammelt wurden, kann man sich aber auch bei der verantwortlichen Stelle melden und die Löschung verlangen“, erklärt Bartels.

Klassischerweise beziehe sich dieser Löschwunsch auf Medienberichte oder andere Texte, die online veröffentlicht wurden und über Suchmaschinen auffindbar sind, sagt Christine Steffen, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Auch wenn der ursprüngliche Text noch nicht gelöscht wird, ist schon viel gewonnen, wenn der Text nicht mehr gefunden werden kann.“

Es kann aber auch ganz andere Löschbegehren geben: Etwa Bilder oder Videos, die Anschrift oder Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse, die man einmal irgendwo angegeben hat, das alles muss nicht ewig aufbewahrt werden. Das gilt selbst für eine Bewerbungsmappe, die man klassich und offline per Post an ein Unternehmen geschickt hat.

Klare Formulierungen wählen

Was muss ich fürs Löschen tun? „Eigentlich scheint die Vorgehensweise simpel, in der Praxis ist sie das aber nicht“, sagt Bartels. Das Gesetz besagt: Wer Daten löschen lassen will, wendet sich an denjenigen, der die Daten verarbeitet. „Dazu muss ich aber erst einmal wissen, wer das ist.“

„Ein berechtigter Löschungsanspruch kann vorliegen, wenn die Daten falsch sind oder wenn diese Information nicht öffentlich verbreitet werden soll“, erklärt Bartels. Oder wenn Sie nie eingewilligt haben, dass Daten erhoben werden.

„Es kann aber auch sein, dass eine ursprünglich zulässige Verarbeitung meiner Daten unrechtmäßig geworden ist“, schildert Steffen.

Der Antrag auf Löschung muss Bartels zufolge nicht schriftlich erfolgen. „Das telefonisch zu regeln, ist allerdings nicht zu empfehlen, weil man dann die Geltendmachung nicht beweisen kann.“

Für die Formulierung des Antrags empfiehlt Christine Steffen: Versetzen Sie sich in die Lage des Empfängers, der nicht weiß, worum es geht. Formulieren Sie Ihre Forderung so, dass möglichst klar ist, was gemeint und was gewollt ist.

Identifikation des Antragstellers

Wollen Sie erst einmal wissen, welche Daten von Ihnen erhoben und gespeichert worden sind? Auch das ist laut DSGVO Ihr gutes Recht. Oder wollen Sie direkt Daten löschen lassen?

„Man kann sagen, was man nicht will oder nicht braucht“, sagt Bartels. „Das macht das Verfahren schneller und produziert nicht so viele Rückfragen.“ Musterbriefe für Löschbegehren lassen sich bei den Vebraucherzentralen herunterladen.

Außerdem muss klar werden, wer Sie sind. Zur Legitimation lässt sich häufig eine Ausweiskopie hochladen oder mitschicken. „Wir empfehlen, nur Name, Anschrift und Geburtsdatum freizulassen und alle anderen Angaben zu schwärzen“, sagt Steffen.

Langer Atem auf dem Weg zur Löschung

Wenn es um im Netz veröffentlichte Texte geht, rät Juristin Steffen, zweigleisig zu fahren, also die Betreiber von Suchmaschinen zu kontaktieren. Google beispielsweise stellt dafür ein Online-Formular bereit.

„Parallel sollte man sich an die ursprüngliche Quelle wenden, also den Website-Betreiber“, sagt Steffen. Wer das ist, verrate ein Blick ins Impressum. In vielen Fällen brauche man einen längeren Atem, weil mehrere Interessen abgewogen werden müssten.

Bei falschen Informationen sei die Lage meist klar und eindeutig, so Steffen. Doch das Recht auf Datenlöschung stößt dort an Grenzen, wo die Rechte anderer etwa auf Meinungsbildung oder Information überwiegen könnten. Spätestens dann sei Hilfe durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig, meint Christine Steffen.

Wie geht es dann weiter? „Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, also ohne schuldhaftes Zögern, das heißt aber nicht in jedem Fall sofort“, erklärt Karten U. Bartels. Die im Gesetz festgelegte Reaktionsfrist von einem Monat bedeutet, dass der Verantwortliche über die ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags Auskunft geben muss.

Wenn Sie jedoch nicht weiterkommen, sich keiner meldet oder die Löschung verweigert wird, können Sie sich an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde im eigenen Bundesland, also an die Landesbeauftragten für Datenschutz wenden, oder via Anwalt agieren.

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, aber es muss einem bewusst sein, dass es nichts vergisst“, fasst Christine Steffen zusammen. Denn selbst wenn Daten gelöscht werden, kann es sein, dass sie von anderen längst kopiert, gespeichert oder weiterverbreitet wurden.

© dpa-infocom, dpa:230830-99-15310/3

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