Verbraucher:Franchisenehmer unterliegt Rentenversicherungspflicht

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Franchisenehmer, der in der Regel nur für einen Franchisegeber tätig ist, muss als Selbstständiger in die Rentenversicherung einzahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf. Das gilt, weil er von seinem Auftraggeber abhängig ist.

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Franchisenehmer, der in der Regel nur für einen Franchisegeber tätig ist, muss als Selbstständiger in die Rentenversicherung einzahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf. Das gilt, weil er von seinem Auftraggeber abhängig ist.

Der Fall: Der Mann arbeitet als Franchisenehmer für einen IT-Dienstleister. Dieser leitet unter einer bundeseinheitlichen Rufnummer Kundenanfragen an die lokalen Franchisenehmer weiter. Die Rentenversicherung war der Meinung, der Mann sei versicherungspflichtig. Der argumentierte jedoch, dass er als selbstständiger Einmannbetrieb nicht für den Franchisegeber tätig geworden sei, sondern dass er für seine ihm vom Franchisegeber vermittelten Kunden arbeite. Er sei deshalb nicht rentenversicherungspflichtig.

Das Urteil: Seine Klage war erfolglos. Die mögliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige diene dem Schutz der Personen, die als Einmannbetrieb wirtschaftlich von einem bestimmten Auftraggeber abhängig seien. Dies sei hier der Fall. Der Mann sei darauf angewiesen, dass der Franchisegeber ihm dessen Kunden vermittele. Auftraggeber im Sinne des Gesetzes sei der Franchisegeber und nicht die Kunden. Deshalb unterliege der Mann trotz Selbstständigkeit der Rentenversicherungspflicht (Az.: S 27 R 1367/12).

Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

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