SZ-Podcast "Auf den Punkt":Hartz-IV-Sanktionen: Was sich ändert - und was nicht

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Das Bundesverfassungsgericht erklärt einige der Sanktionen für Arbeitslose für verfassungswidrig. Am Prinzip "Fördern und Fordern" wird aber weiterhin festgehalten.

Jean-Marie Magro

Derzeit liegt der Hartz-IV-Regelsatz bei 424 Euro. So viel bekommt also jemand, der alleinstehend oder alleinerziehend ist. Dazu übernimmt der Staat Miete, Heizung und Krankenversicherung. Seit den Hartz-Reformen der rot-grünen Bundesregierung gilt der Leitsatz "Fördern und Fordern". Wer sich nicht vorbildlich verhält, bekommt weniger Leistungen. Wer unentschuldigt einen Termin im Jobcenter verpasst, dem werden drei Monate lang zehn Prozent des Regelsatzes gestrichen.

Es gibt aber auch besonders krasse Fälle: Wenn jemand einen Jobangebot erhält und dieses ablehnt, bekommt 30 Prozent weniger. Tut die Person es ein zweites Mal, 60 Prozent. Beim dritten Mal bekommt sie gar kein Geld. Noch schärfer sind Regelungen bei Unter-25-Jährigen. All diese Sanktionen gelten drei Monate lang. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass diese Sanktionen in Teilen verfassungswidrig sind. Bis der Gesetzgeber eine Regelung verabschiedet, beträgt die höchste Sanktion 30 Prozent des Regelsatzes. Eine richtige Entscheidung, findet Marc Beise. Der Leiter des SZ-Wirtschaftsressorts empfiehlt aber, am Prinzip der Agenda 2010 festzuhalten.

Weitere Themen: Streit in der CDU, schwache deutsche Konjunktur, Justizreform in Polen verstößt gegen EU-Recht.

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