Immobilien:Mietvertrag-Leerstelle: Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen

Berlin (dpa/tmn) - Wenn eine Klausel im Mietvertrag mehrere Auslegungen zulässt, gehen Zweifel zu Lasten des Vermieters. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 175/17), über die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

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Berlin (dpa/tmn) - Wenn eine Klausel im Mietvertrag mehrere Auslegungen zulässt, gehen Zweifel zu Lasten des Vermieters. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 175/17), über die die Zeitschrift "Das Grundeigentum" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Vermieter sollten ihre Mietvertragsformulare stets sorgfältig ausfüllen. Im verhandelten Fall enthielt ein Formular-Mietvertrag folgende Klausel: "Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für ... Jahre ausgeschlossen." In der Leerstelle wurde aber keine Zahl eingetragen.

Nach einem Verkauf der Wohnung kündigte die Käuferin dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Vor Gericht scheiterte sie damit aber, denn die Richter legten den Vertrag zugunsten des Mieters aus. Wegen der fehlenden Jahresangabe im Mietvertrag sei die Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen. Es sei zwar auch eine andere Interpretation des Vertrages möglich. Unklarheiten in Klauseln gingen aber zu Lasten des Verwenders - und das sei in diesem Fall die Vermieterin.

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