Immobilien:Kündigungsrecht bei Schadstoffbelastung

Berlin (dpa/tmn) - Ein Mieter kann fristlos kündigen, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe überschritten sind und die Benutzbarkeit der Wohnung als Ganzes dadurch infrage gestellt ist. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung von Nebenräumen wie dem Flur rechtfertigt eine solche Kündigung jedoch meist nicht.

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Berlin (dpa/tmn) - Ein Mieter kann fristlos kündigen, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe überschritten sind und die Benutzbarkeit der Wohnung als Ganzes dadurch infrage gestellt ist. Eine Gebrauchsbeeinträchtigung von Nebenräumen wie dem Flur rechtfertigt eine solche Kündigung jedoch meist nicht.

Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Vielmehr muss die Nutzung einzelner Haupträume - etwa des Wohn- oder Schlafzimmers oder der Küche - ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt sein.

Dieses Kündigungsrecht besteht nur dann, wenn die Gesundheitsgefährdung des Mieters entweder auf der Beschaffenheit der Wohnung oder der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände beruht oder durch sonstige Umwelteinflüsse bedingt ist.

Es genügt nicht, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung von einer besonderen Disposition des Mieters wie beispielsweise einem angegriffenen Gesundheitszustand herrührt oder wenn der Mieter den gesundheitsgefährdenden Zustand selbst zu vertreten hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch nicht vertragsmäßige Behandlung der Mietsache Schimmel entsteht.

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