Immobilien:Fischgrät-Parkett abgenutzt: Mieterhöhung trotzdem rechtens

Berlin (dpa/tmn) - Ein historisches Fischgrät-Parkett ist immer hochwertig - und zwar unabhängig von seinem Zustand. Daher gilt es in der Regel auch als wohnwerterhöhendes Merkmal. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen ist deshalb rechtens.

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Berlin (dpa/tmn) - Ein historisches Fischgrät-Parkett ist immer hochwertig - und zwar unabhängig von seinem Zustand. Daher gilt es in der Regel auch als wohnwerterhöhendes Merkmal. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Ein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen ist deshalb rechtens.

In dem verhandelten Fall (Az.: 211 C 236/16), von dem die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 6/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, wollte ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sein Verlangen stützte er unter anderem auf die hochwertige Ausstattung der Altbauwohnung. So war dort ein alter Fischgrät-Echtholzparkettboden verlegt. Der Mieter wandte ein, dass der Boden in einem miserablen Zustand sei. Der gesamte Boden sei gräulich-schwarz verfärbt. Zwischen den Holzstäben existierten erhebliche Fehlstellen und Fugen.

Für das Gericht waren das aber keine Gründe, an der Hochwertigkeit des Bodens zu zweifeln. Ein solcher Boden sei anders als sogenanntes Fertigparkett aufgrund seiner besonderen Langlebigkeit und Strapazierfähigkeit als hochwertiges Parkett anzusehen. Der aktuelle Zustand des Parkett spiele bei dieser Bewertung keine Rolle. Aus Sicht des Gerichts war in diesem Fall für den Boden ein Mietzuschlag von 56 Cent pro Quadratmeter gerechtfertigt.

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