Immobilien:Bei Kinderlärm nach 22 Uhr Ruhezeiten beachten

Kinder machen Lärm, manchmal auch noch zu nachtschlafender Stunde. Einfach schreien und herumpoltern lassen dürfen Eltern den Nachwuchs nicht. Sie müssen...

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München (dpa/tmn) - Kinder machen Lärm, manchmal auch noch zu nachtschlafender Stunde. Einfach schreien und herumpoltern lassen dürfen Eltern den Nachwuchs nicht. Sie müssen versuchen, in den Ruhezeiten - etwa nach 22 Uhr - für Ruhe zu sorgen.

Auf diesen Umstand weist der Verband bayerischer Wohnungsunterunternehmen hin. Gerade kleinere Kinder lassen sich aber nicht immer beruhigen, und Nachtruhezeiten kümmern sie nicht. Hier zählt jedoch das Bemühen: Geht aus einem Lärmprotokoll hervor, dass Eltern versucht haben, für Ruhe zu sorgen, dürfe das Protokoll kein Grund für eine Mahnung oder spätere Kündigung sein. Das erläutert der Verband unter Verweis auf ein älteres Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Az.: 641 C 262/09).

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