Karlsruhe:OLG gibt Privatpatientin bei künstlicher Befruchtung Recht

Karlsruhe (dpa/lsw) - Private Krankenkassen müssen auch unverheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag. Eine Mannheimer Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt. Weil der private Versicherer aber nur wirtschaftliche Interessen verfolge, ist die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch laut OLG willkürlich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az: 12 U 107/17).

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Karlsruhe (dpa/lsw) - Private Krankenkassen müssen auch unverheirateten Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei unwirksam, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag. Eine Mannheimer Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt. Weil der private Versicherer aber nur wirtschaftliche Interessen verfolge, ist die Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten mit Kinderwunsch laut OLG willkürlich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az: 12 U 107/17).

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