Strasbourg:In Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden

Straßburg/Speyer (dpa) - Die Bundesrepublik darf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter in die Türkei abschieben. Angesichts der Schwere seiner Drogendelikte und seiner mangelnden Integration in Deutschland sei eine Abschiebung des in Speyer lebenden türkischen Staatsbürgers rechtens, argumentierten die Straßburger Richter in dem Urteil vom Donnerstag (Beschwerdenummer 18706/16).

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Straßburg/Speyer (dpa) - Die Bundesrepublik darf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zufolge einen in Deutschland geborenen verurteilten Straftäter in die Türkei abschieben. Angesichts der Schwere seiner Drogendelikte und seiner mangelnden Integration in Deutschland sei eine Abschiebung des in Speyer lebenden türkischen Staatsbürgers rechtens, argumentierten die Straßburger Richter in dem Urteil vom Donnerstag (Beschwerdenummer 18706/16).

Der Mann hatte sich gegen seine Abschiebung vor dem Gericht gewehrt. Er hat eine Tochter mit einer Deutschen und sieht durch seine drohende Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht: Der Eingriff in sein Familienleben sei nötig im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Der Mann wurde 1980 in Neustadt an der Weinstraße geboren und bekam 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den Jahren darauf wurde er mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt, unter anderem zu einer mehrjährigen Haftstrafe. Seit 2002 ordneten deutsche Gerichte mehrmals die Abschiebung des Mannes an, doch er wehrte sich erfolgreich dagegen. Erst 2015, als das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde abgelehnt hatte, versuchten die Behörden, den Mann abzuschieben - scheiterten jedoch an fehlenden Papieren.

Der Mann sei mangelhaft in Deutschland integriert, obwohl er von Geburt an hier lebe, argumentierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Die Richter unterstrichen zudem, dass Staaten bei der Entscheidung, welche Ausländer auf ihrem Staatsgebiet leben dürfen, eine große Eigenständigkeit genießen. Insgesamt gebe es bedeutsame und ausreichende Gründe für seine Abschiebung.

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