Prozesse - München:Gericht: Verlorenes Geld manchmal von Steuer absetzbar

München (dpa/lby) - Wer an einen Betrüger Geld verliert, kann den Verlust zumindest in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Ein angehender Villenbesitzer hatte einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergeben, dass dieser damit den Kaufpreis für das Grundstück samt Gebäude bezahlt. Stattdessen aber verwendete der Makler das Geld für sich. Den Verlust könne der Getäuschte bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen, teilte der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München mit. Allerdings nur, wenn er neben dem Kauf des Gebäudes von vorneherein auch zur Vermietung entschlossen gewesen sei.

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München (dpa/lby) - Wer an einen Betrüger Geld verliert, kann den Verlust zumindest in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Ein angehender Villenbesitzer hatte einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergeben, dass dieser damit den Kaufpreis für das Grundstück samt Gebäude bezahlt. Stattdessen aber verwendete der Makler das Geld für sich. Den Verlust könne der Getäuschte bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen, teilte der Bundesfinanzhof am Mittwoch in München mit. Allerdings nur, wenn er neben dem Kauf des Gebäudes von vorneherein auch zur Vermietung entschlossen gewesen sei.

Denn steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungskosten als Werbungskosten abziehbar. Sie können normalerweise aber nicht sofort, sondern nur gestreckt über mehrere Jahre abgesetzt werden. "Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar", urteilte der Bundesfinanzhof bereits am 9. Mai (Az.: IX R 24/16).

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