Prozesse - Mannheim:Turban statt Motorradhelm? Gerichtshof hat Bedenken

Mannheim (dpa) - Im Prozess um die Befreiung von der Helmpflicht für einen Sikh-Anhänger hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim Bedenken im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit geäußert. Sie sei nicht stärker gewichtet als die psychische Unversehrtheit eines Unfallgegners, sagte der Vorsitzende Richter am Dienstag. Denn bei einem Unfall gehe es nicht nur um mögliche Verletzungen des Motorradfahrers, sondern auch um ein mögliches Trauma bei anderen Beteiligten. Es liege ein kollidierendes Verfassungsrecht vor. Eine Entscheidung des VGH wird in spätestens vier Wochen erwartet.

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Mannheim (dpa) - Im Prozess um die Befreiung von der Helmpflicht für einen Sikh-Anhänger hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim Bedenken im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit geäußert. Sie sei nicht stärker gewichtet als die psychische Unversehrtheit eines Unfallgegners, sagte der Vorsitzende Richter am Dienstag. Denn bei einem Unfall gehe es nicht nur um mögliche Verletzungen des Motorradfahrers, sondern auch um ein mögliches Trauma bei anderen Beteiligten. Es liege ein kollidierendes Verfassungsrecht vor. Eine Entscheidung des VGH wird in spätestens vier Wochen erwartet.

Zugleich zweifelten die Richter in Mannheim daran, ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Konstanz ihre Ermessensspielräume bei ähnlichen Entscheidungen korrekt ausgeübt habe. Diese hatte in zwei Fällen in den Jahren 2011 und 2015 einer Helmpflichtbefreiung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt.

Hintergrund ist die Klage eines Mannes gegen die Stadt Konstanz, weil sich dieser von der Helmpflicht befreien lassen möchte. Der Mann war im Jahr 2005 der Religion der Sikhs beigetreten, die ihm das stetige Tragen eines Turbans vorschreibe. Aus diesem Grund hatte er 2013 bei der Stadt beantragt, keinen Helm tragen zu müssen. Konstanz lehnte das jedoch ab. 2015 beschäftigte sich bereits das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem Fall. Die Richter gaben der Stadt Recht, weil die Ablehnung des Antrags nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit verletze.

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