Karlsruhe:BGH schützt Verbraucher vor überhöhten Anwaltshonoraren

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Eine Figur der Justitia. (Foto: picture alliance/dpa/Symbolbild)

Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt Verbraucher besser vor überhöhten Anwaltshonoraren. Erstens muss der Rechtsanwalt seine Arbeitszeit minutengenau abrechnen,...

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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) schützt Verbraucher besser vor überhöhten Anwaltshonoraren. Erstens muss der Rechtsanwalt seine Arbeitszeit minutengenau abrechnen, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Zweitens erklärten sie eine Vereinbarung für unwirksam, wonach der Mandant mindestens das Dreifache der gesetzlichen Vergütung zahlen sollte und auch noch der Streitwert überhöht angesetzt war.

In dem Fall aus München hatte ein Fachanwalt für einen Arbeitnehmer über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verhandelt. Im Ergebnis sollte der Mann eine Abfindung von 10 000 Euro brutto und ein wohlwollendes Zeugnis bekommen. Allerdings behielt der Anwalt das Geld direkt ein - denn er stellte seinem Mandanten knapp 11 300 Euro in Rechnung. Die Differenz sollte dieser ihm noch bezahlen. Der Mann verlangte seine Abfindung, der Streit ging durch die Instanzen.

Im Ergebnis darf der Anwalt für seinen Zeitaufwand von vier Stunden und 28 Minuten nur gut 1500 Euro in Rechnung stellen. Die verwendete Klausel zur Mindestvergütung benachteilige den Mandanten unangemessen, urteilten die BGH-Richter - zumal der Anwalt den dafür maßgeblichen Gegenstandswert noch um die Abfindung erhöht hatte. Eine solche Vereinbarung diene „einseitig, ohne jede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsvergütung“.

Vorgesehen war außerdem, dass der vereinbarte Stundensatz von 290 Euro je angefangene Viertelstunde abgerechnet wird. Auch das beanstandeten die Richter. So ein Takt, „der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann“, sei „keinesfalls gerechtfertigt“. Zum Beispiel reiche „die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs“, um wieder ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen. Es muss nach Minuten abgerechnet werden.

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