Freiburg im Breisgau:Gericht: Hecken dürfen im Sommer höher werden als erlaubt

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Freiburg (dpa/lsw) - Haus- und Grundstücksbesitzer müssen einem Gerichtsurteil zufolge in den Frühlings- und Sommermonaten nicht auf die Höhe ihrer Hecken achten. Vom 1. März an bis zum 30. September seien sie nicht zum Rückschnitt verpflichtet, entschied das Landgericht Freiburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dieser Zeit dürfe die Hecke höher als die im baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz festgelegte Maximalgröße von 1,80 Metern werden. Nachbarn müssten dies hinnehmen. Mit dem Urteil habe das Gericht einen deutschlandweit juristisch umstrittenen Sachverhalt geklärt, sagte ein Sprecher (Aktenzeichen: 3 S 171/16).

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Freiburg (dpa/lsw) - Haus- und Grundstücksbesitzer müssen einem Gerichtsurteil zufolge in den Frühlings- und Sommermonaten nicht auf die Höhe ihrer Hecken achten. Vom 1. März an bis zum 30. September seien sie nicht zum Rückschnitt verpflichtet, entschied das Landgericht Freiburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. In dieser Zeit dürfe die Hecke höher als die im baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz festgelegte Maximalgröße von 1,80 Metern werden. Nachbarn müssten dies hinnehmen. Mit dem Urteil habe das Gericht einen deutschlandweit juristisch umstrittenen Sachverhalt geklärt, sagte ein Sprecher (Aktenzeichen: 3 S 171/16).

Das Gericht musste sich mit in dem zivilrechtlichen Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob Grundstückbesitzer die Hecke vor dem 1. März so kürzen müssen, dass das Grün auch nach diesem Datum während der Vegetationszeit nicht höher wird als erlaubt. Hintergrund: Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich verboten, von 1. März bis 30. September Hecken zu schneiden. Gleichzeitig finden sich in Nachbarrechtsgesetzen der Länder Bestimmungen, wie hoch Hecken maximal werden dürfen.

Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt bestehe nicht, entschied das Gericht. Sie mache auch praktisch keinen Sinn, weil das Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar sei. Werde die Hecke nach dem 1. März höher als erlaubt, müsse dies hingenommen werden.

Das Gericht wies damit die Klage eines Nachbarn ab. Dieser hatte sich an der Höhe einer Hecke gestört, weil ihm dadurch im Sommer zu viel Licht weggenommen werde. In der ersten Instanz hatte der Nachbar Recht bekommen, das Landgericht hob dies nun aber auf. Das Urteil ist den Angaben zufolge rechtskräftig, Revision ist nicht möglich.

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