Es geht ja immer um die Dosis. In diesem Fall um die Menge der Hundehaufen und die Zahl der Erinnerungszettel.
Eine Mieterin aus Unterföhring hatte ihrem Vermieter die Wohnung, in der sie mit ihrer Tochter und mehreren Hunden lebte, fristlos gekündigt. Sie behauptete, dass das gerechtfertigt sei, da sie sich von der Verwalterin des Gebäudes schlecht behandelt fühlte. Es sei immer wieder zu Konfrontationen gekommen. Etwa sei oft und dann durchgängig geklingelt worden, oder es habe an der Tür geklopft, die Verwalterin habe sich ungefragt Zugang zur Wohnung verschafft, außerdem habe sie zur Mieterin gesagt: "Wir werfen euch hier aus eurer Wohnung raus." Die 14-jährige Tochter habe Panikattacken erlitten und habe einige Tage bei der Großmutter gewohnt. Außerdem sei man mit Zetteln ermahnt worden, auf denen etwa stand: "Der Garten ist kein Aschenbecher."
Der Vermieter, der gegen die fristlose Kündigung klagte, bestreitet die Vorwürfe, heißt es in einer Pressemitteilung, die das Amtsgericht nun verschickt hat. Die Verwalterin habe die Tochter der Mieterin nur einmal darauf aufmerksam gemacht, die acht bis zehn Haufen der Hunde zu beseitigen. Zudem habe die Tochter die Verwalterin in die Wohnung gelassen.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Laut der Tochter der Mieterin sei etwa alle drei Monate ein Zettel gekommen - das sei noch keine Gängelung. Auch die Tatsache, dass der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung hatte, sei noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung - auch wenn nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Mieterin von dem Schlüssel nun wusste oder nicht. Die Verwalterin habe sich nicht widerrechtlich Zugang zur Wohnung verschafft, da die Tür offen war und sie nicht zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde. Die Verwalterin habe laut mit der Faust an die Tür geklopft, außerdem seien Hundehaufen im Garten gewesen, auf die die Verwalterin hingewiesen habe - all das könne zu einer Kündigung motivieren, hieß es vom Gericht. Aber das Abwarten der Kündigungsfrist sei weiterhin zumutbar gewesen, da es sich um einen einmaligen Vorfall in einem zehnjährigen Mietverhältnis gehandelt habe.