Lüneburg:Richter: Prostitution in Niedersachsen trotz Corona erlaubt

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Eine Prostituierte wartet auf ihrem Zimmer in einem Bordell. (Foto: Andreas Arnold/dpa/Symbolbild)

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die von der Landesregierung wegen der Corona-Pandemie angeordnete Schließung von Bordellen und ähnlichen...

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Lüneburg (dpa/lni) - Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die von der Landesregierung wegen der Corona-Pandemie angeordnete Schließung von Bordellen und ähnlichen Einrichtungen außer Vollzug gesetzt. Das teilte eine Sprecherin am Freitag mit. Das gelte auch für die Straßenprostitution. Ein vollständiges Verbot sei unverhältnismäßig, weil mildere Maßnahmen für den Infektionsschutz bereit stünden, erklärte sie zu einem der Beschlüsse vom 28. August.

In einem der beiden Verfahren hatte ein Vermieter von sogenannten Lovemobilen gegen die Schließung geklagt. Der 13. Senat stellte dabei fest, dass die am Straßenrand stehenden Lovemobile begrifflich nicht unter den betreffenden Passus der Corona-Verordnung fallen und den Antrag deshalb verworfen werde. Das Land hätte in der Verordnung den entsprechenden Rechtsbegriff des Prostituiertenschutzgesetzes verwenden müssen. Dieser regele unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ Prostitutionsstätten, -fahrzeuge, -veranstaltungen und -vermittlung. Das sei aber nicht geschehen und so seien die Fahrzeuge nicht erfasst. (Az.: 13 MN 299/20)

Im zweiten Verfahren war der Betreiber eines Bordells in Braunschweig gegen die Verordnung vorgegangen. Das vollständige Verbot von Bordellen und Straßenprostitution verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, argumentierte er. Er verwies dabei auf die seit längerem unter bestimmten Schutz- und Hygieneauflagen zugelassenen sogenannten körpernahen Dienstleistungen etwa von Friseuren. Das war erfolgreich. Der 13. Senat setzte die entsprechende Regelung der Verordnung vorläufig und mit allgemeinverbindlicher Wirkung außer Vollzug. (Az.: 13 MN 307/20).

Außerdem beziehe sich die Schließungsanordnung nur auf bestimmte Einrichtungen und Straßenprostitution, während die Ausübung der Prostitution etwa in Privatwohnungen oder Hotelzimmern ebenso wenig verboten sei wie die Bereitstellung von Lovemobilen. Daher könne es nur um eine Minimierung und nicht um das völlige Ausschließen einer Infektionsgefahr gehen, meinten die Richter. Das könne aber auch durch spezielle Hygienekonzepte und die Erhebung von Kontaktdaten erreicht werden. Die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten sei daher unverhältnismäßig, sie verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Ob zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, könne offen gelassen werden.

Bis zu einer möglichen Neuregelung gelten damit die allgemeinen Regelungen für körpernahe Dienstleistungen auch im Bereich der Prostitution. Dazu gehören etwa die Erstellung eines Hygienekonzepts, der Abstand zwischen den Kunden, die Desinfektion nach jedem Kundenbesuch, eine Mund-Nasen-Bedeckung und - möglicherweise ein Hinderungsgrund für manch möglichen Kunden - die Dokumentation der Kontaktdaten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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