Prozesse - München:Feuerwerksverbot: Stadt zieht vor Verwaltungsgerichtshof

Augsburg
Akten liegen in einem Saal des Gerichts vor Beginn eines Prozesses am Platz des Richters. Foto: Silas Stein/dpa (Foto: dpa)

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Augsburg (dpa/lby) - Die Stadt Augsburg will ein vollständiges Feuerwerksverbot für den Jahreswechsel vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München durchsetzen. Nachdem das Verwaltungsgericht in Augsburg das Verbot, an Silvester auf Privatgrundstücken zu böllern, mit einer Eilentscheidung gekippt hat, werde die Stadt nun den VGH anrufen, kündigte Augsburgs Ordnungsreferent Frank Pintsch am Mittwoch an. Nach Angaben einer VGH-Sprecherin wird voraussichtlich erst in der kommenden Woche entschieden.

Das Verwaltungsgericht in Augsburg hatte am Dienstag entschieden, dass das komplette Feuerwerksverbot nicht auf das Infektionsschutzgesetz beziehungsweise die bayerische Corona-Schutzverordnung gestützt werden könne. Pintsch verwies noch einmal darauf, dass die Rettungsdienste und das Universitätsklinikum in Augsburg bereits an der Belastungsgrenze arbeiteten. Bei Einsätzen könne es zudem zu Corona-Infektionen der Retter kommen.

"Vor diesem Grund hält die Stadt an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Vermeidung von unnötigen Verletzungen an Silvester, die erfahrungsgemäß immer mit dem Abbrennen von Pyrotechnik - auch auf Privatgrund - verbunden sind, oberstes Ziel sind und eine klare Maßnahme des Infektionsschutzes sind", erklärte Pintsch.

Auch in Nürnberg ist ein Feuerwerksverbot auf Privatflächen beschlossen worden. Die Stadt will nach Angaben eines Sprechers aber erst am Montag (28. Dezember) die entsprechende Verfügung erlassen. Danach rechnet die Stadt Nürnberg ebenfalls mit einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach.

Die Staatsregierung hatte beschlossen, dass zum Jahreswechsel einerseits kein Feuerwerk verkauft werden darf. Zudem gilt auch an Silvester ab 21.00 Uhr eine verschärfte Ausgangsbeschränkung, so dass nicht auf der Straße geböllert werden darf. Im privaten Garten oder auf dem Balkon ist hingegen Feuerwerk nach der Landesvorschrift gestattet.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: