Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist in Bayern stark umstritten, allein in München sind 30 000 Menschen gegen die umstrittene Novellierung auf die Straße gegangen. Doch die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag hält an dem Gesetz ohne Änderung fest. Kritikern gehen die künftigen Befugnisse der Polizei viel zu weit. Hintergrund der Gesetzesänderung ist, dass die Gefahr durch Terrorismus nach wie vor als hoch eingeschätzt wird - aber auch, dass bei vielen Bürgern ein diffuses Unsicherheitsgefühl herrscht, obwohl die Straftaten in Deutschland zurückgehen. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Aus welchem Anlass wurde das Gesetz geändert?
Alle Bundesländer sind dazu verpflichtet, ihre Polizeiaufgabengesetze an die neuen Datenschutzrichtlinien der EU und an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz anzupassen. Das neue Gesetz hat damit eine Seite, die weniger diskutiert wird: Der Datenschutz wird auch gestärkt. So soll in Zukunft eine unabhängige Stelle Daten überprüfen, die etwa bei einer Onlineüberwachung aufgenommen wurden. Betreffen sie den höchstpersönlichen, privaten Bereich, dürfen sie nicht verwendet werden.
Gleichzeitig aber geht die bayerische Staatsregierung in ihrer Novellierung weiter als andere Länder. So wurde etwa aus dem BKA-Urteil des Bundesverfassungsgerichts der umstrittener Begriff der "drohenden Gefahr" übernommen. Demnach soll die bayerische Polizei nicht mehr wie bislang eine "konkrete Gefahr" begründen müssen, bevor sie jemanden überwacht. Eine lediglich "drohende Gefahr" soll genügen. Darin sehen Kritiker einen der problematischsten Punkte des Gesetzes. Den Begriff halten manche für verfassungswidrig.
Was soll eine "drohende Gefahr" sein?
Die Staatsregierung argumentiert, der Begriff könne gar nicht verfassungswidrig sein, da er vom höchsten Gericht ja selbst eingeführt wurde. Kritiker weisen darauf hin, dass die Richter die Absenkung der Eingriffsschwelle für die Polizei nur für den Bereich des Terrorismus vorgesehen hätten. Den neuen Begriff hat die Staatsregierung schon im August 2017 bei der letzten Änderung des Polizeiaufgabengesetzes eingeführt. Neu ist, dass er nun auf eine Vielzahl von polizeilichen Befugnissen angewendet wird.
Die Polizei kann deshalb früher als bisher tätig werden. Bislang konnte sie präventiv tätig werden, wenn sie Hinweise auf eine "konkrete Gefahr" hatte. Jetzt reicht das Drohen einer Gefahr. Allerdings nur, wenn bedeutende Rechtsgüter in Gefahr sind. Dazu gehören Gefahren für Leib und Leben, den Bestand des Landes oder die sexuelle Selbstbestimmung, aber auch Gefahren für erhebliche Eigentumspositionen oder Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse ist, wie etwa die Stromversorgung. Sowohl bei der "drohenden" als auch bei der "konkreten" Gefahr geht es um präventive Maßnahmen, bevor eine Straftat begangen wurde. Dazu gehören auch verdeckte Ermittlungen wie etwa das Abhören von Telefonen oder Onlinedurchsuchungen. Diese müssen immer von einem Richter genehmigt werden.
Warum ist das PAG umstritten?
Aus Sicht von Kritikern ( hier eine Synpose der Gesellschaft für Freiheitsrechte) weist das Gesetz eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen auf. Die Voraussetzungen, wann die Polizei weitreichend in Grundrechte eingreifen kann, seien zu vage gefasst. Die Staatsregierung argumentiert, die Eingriffsmöglichkeiten der Polizei seien durch das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer mehr reduziert worden. Vieles, zu dem die Polizei früher berechtigt gewesen sei, ginge jetzt nicht mehr. Deshalb sei die neue Kategorie der "drohenden Gefahr" nötig und würde an den Befugnissen der Polizei gar nicht so viel ändern.
Welche neuen Befugnisse bekommt die Polizei?
Neu ist die Anwendung der "erweiterten DNA". Sie soll wie ein Fahndungsbild Aufschluss über äußere Merkmale einer Person geben, etwa über Haar- und Augenfarbe oder die Herkunft. Informationen über Erbanlagen oder Krankheiten dürfen nicht gewonnen werden. Diese Methode ist einer der Maßnahmen, die schon bei einer drohenden Gefahr angewendet werden dürfen. Die Polizei soll zudem eine gewöhnliche DNA-Analyse auch schon zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchführen können, wenn es also darum geht, die Identität festzustellen. Kritisiert wird daran, dass der Verdacht zu gering sei, um so tief in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einzugreifen.
Polizisten sollen in Zukunft Body-Cams an ihrer Uniform tragen, die ununterbrochen laufen. Bei dem sogenannten Pre-Recording nimmt die Kamera laufend auf, die Inhalte aber werden nicht gespeichert, sondern ständig überschrieben. Gespeichert wird erst dann, wenn ein Polizist es durch einen Knopfdruck veranlasst. In Wohnungen soll die Technik des Pre-Recording nicht angewandt werden.
Neu ist zudem, dass die Polizei Pakete und Briefe sicherstellen kann und das schon bei "drohender Gefahr". Die Staatsregierung sieht darin eine notwendige Anpassung an das Darknet, über das Drogen oder Waffen geordert und verschickt werden. Kritiker sehen einen zu großen Eingriff in das Postgeheimnis.
Welche Fehlinformationen kursieren zum neuen Polizeiaufgabengesetz?
Unter Kritikern des PAG ist die Empörung groß, dabei verbreiten sich auch Gerüchte oder Zuspitzungen. Falsch ist die kursierende Behauptung, dass jeder Streifenpolizist in Zukunft eine Handgranate mit sich führen werde. Der Einsatz von Handgranaten war schon früher im PAG geregelt und kann in Wahrheit nur durch die zwei Spezialeinsatzkommandos in München und Nürnberg erfolgen und auf Anordnung des Polizeipräsidenten (früher des Innenministers). Ebenso stimmt es nicht, dass die Polizei keine Tatsachen vorweisen müsse, um tätig zu werden. Die Kategorie der drohenden Gefahr senkt zwar die Eingriffsschwelle, tatsächlich muss es aber auch hier Hinweise geben. Auch entscheidet oft nicht die Polizei, ob eine Maßnahme angewendet wird, sondern ein Richter.
Kritiker sprechen davon, dass Bayern die Unendlichkeitshaft einführe. Was ist das?
Schon im Juli 2017 führte die Staatsregierung eine neue Regelung zur Präventivhaft ein. Demnach können Verdächtige bis zu drei Monate in Haft genommen werden, danach muss wieder ein Richter entscheiden, ob die Haft verlängert wird - eine Höchstfrist gibt es nicht mehr. Bisher konnte die Vorbeugehaft in Bayern bis zu 14 Tage dauern. Für eine Inhaftierung ist eine konkrete Gefahr notwendig, mittelfristig reicht künftig allerdings auch eine drohende Gefahr, etwa, wenn gegen das Tragen einer Fußfessel verstoßen wird. Eine tatsächliche Straftat muss nicht vorliegen.