Verfassungsgerichtshof:Urteil über Bayerns Artenschutzgesetze am 18. Oktober

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Eine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. (Foto: Arne Dedert/dpa/Symbolbild)

Die Abstimmung zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ war kaum vorbei, da drohte die AfD schon mit der Klage. Das war 2019. Nun soll das Urteil fallen. Es geht um grundsätzliche Fragen.

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München (dpa/lby) - Am 18. Oktober will der Bayerische Verfassungsgerichtshof sein Urteil zur AfD-Klage gegen die 2019 beschlossenen Artenschutzgesetze des Freistaats verkünden. Das teilte der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Hans-Joachim Heßler, am Donnerstag nach einer rund zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung im Justizpalast in München mit. In der Anhörung wurde eines klar: In der Entscheidung geht es auch um sehr grundsätzliche Fragen für die direkte Demokratie im Freistaat.

Vor mehr als dreieinhalb Jahren hatte die AfD-Fraktion Klage gegen die Umsetzung des einstigen Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ und gegen das zeitgleich verabschiedete „Versöhnungsgesetz“ eingereicht, welches den Landwirten für die Artenschutzmaßnahmen unter anderem finanzielle Ausgleiche in Aussicht stellt und die praktische Umsetzung regeln soll. Sie fordert vom Gericht, beide Gesetze und damit eine Vielzahl von Regelungen für den Natur- und Artenschutz sowie die Landwirtschaft für nichtig zu erklären.

In der Verhandlung begründeten die AfD-Vertreter und die Juristen an ihrer Seite die Forderung mit vermeintlichen Verfassungsverstößen im Gesetzesverfahren und bereits im Zulassungsverfahren für das Volksbegehren. So sei dieses vom Innenministerium nicht ausreichend auf seine Zulässigkeit geprüft worden, hieß es. „Das Volksbegehren in dieser Form hätte nie zugelassen werden dürfen“, betonte auch der anwesende AfD-Fraktionschef Ulrich Singer.

Insbesondere kritisierte die Klägerseite, dass im Volksbegehren kein Termin für das Inkrafttreten, sondern die Blanketformulierung „tritt am .... in Kraft“ genannt wurde. Der Termin sei dann erst im weiteren Verfahren ergänzt worden. Dadurch sei das Volksbegehren verändert worden, was aber qua Verfassung nicht zulässig sei. Die AfD sieht ferner unter anderem das Grundrecht auf Eigentum verletzt, da den Bauern vorgeschrieben würde, was sie auf ihrem Land machen sollten.

Die Juristen der Staatsregierung, des Landtags, der Ministerien und auch der Initiatoren des Volksbegehrens wiesen die Forderungen unisono als unbegründet zurück. „Die AfD behauptet, es gehe ihr um Grundsatzfragen“, sagte Jurist Martin Burgi, der unter anderem die Staatskanzlei vertrat. Aus seiner Sicht gehe es eher darum die Initiatoren des Volksbegehrens, die Mitglieder des Landtags und die bayerische Verfassung zu diskreditieren. Das Volksbegehren und die Umsetzung seien „selbstverständlich rechtsgültig“ gewesen.

„Es ist zutiefst irritierend, dass man sich an so was wie an dem Datum des Inkrafttretens festbeißt, um ein politisches Süppchen zu kochen“, sagte die Initiatorin des Volksbegehrens, ÖDP-Landeschefin Agnes Becker. Letztlich gebe es keine grundsätzliche Vereitlung des Volksbegehrens durch das Versöhnungsgesetz, daher sei der Vorwurf, dieses hebe das Artenschutzgesetz auf, falsch.

Die AfD wiederum wies die Kritik an ihrer Klage zurück. Es gehe ihr nicht darum, die direkte Demokratie zu schwächen. Es seien aber grundsätzliche Fragen, die es auch mit Blick auf künftige Volksbegehren zu klären gelte. Aus ihrer Sicht gebe es für den Gesetzgeber nur drei Möglichkeiten, auf ein Volksbegehren zu reagieren: annehmen, ablehnen und dann einen Volksentscheid durchführen oder ablehnen und ein eigenes Gesetz vorlegen.

Den hier gewählten „vierten Weg“, also das Aushebeln der Inhalte des Volksbegehrens mit dem einfachen Trick, ein zweites Gesetz zu verabschieden, welches Teile des Volksbegehrens wieder korrigiere, gebe es dagegen nicht, sagte Singer. Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ war mit rund 1,75 Millionen Unterschriften das bisher erfolgreichste Volksbegehren in Bayern überhaupt.

© dpa-infocom, dpa:230719-99-461074/4

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