Beamtenrecht:Suspendierung ausgeschlossen

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Ein Bürgermeister ist ein Wahlbeamter und somit zum Dienst verpflichtet. Er kann zwar zurücktreten, aber nicht sein Amt vorübergehend ruhen lassen.

Von Olaf Przybilla und Christian Sebald, München

Die Vorwürfe wiegen schwer, aber anders als andere Politiker wird der Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs sein Amt bis zu ihrer Aufklärung nicht ruhen lassen können. Denn ein Oberbürgermeister ist nicht nur ein Politiker, sondern auch ein Wahlbeamter. "Und damit hat er eine Dienstpflicht", erklärt ein Sprecher des Innenministeriums. "Abgesehen von Urlaubszeiten und Erkrankungen muss er arbeiten."

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So sieht das auch Max-Emanuel Geis, Professor für deutsches und bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg. Nach seiner Einschätzung ist der Regensburger OB "in jedem Fall zu Dienstleistungen verpflichtet". Eine vorübergehende Niederlegung seine Amtes sei nicht mit den Pflichten des Wahlbeamten vereinbar. "Ein Staat muss sich darauf verlassen können, dass Beamte ihre Funktionen und Aufgaben wahrnehmen, sonst wäre der Staat kopflos", sagt Geis.

Auf der anderen Seite kann man einen Oberbürgermeister aber auch nicht so ohne Weiteres abberufen. "Dafür gibt es sehr hohe Hürden", heißt es aus dem Innenministerium, das sehr viel Wert darauf legt, dass seine Auskünfte ausschließlich grundsätzlicher Art sind und auf keinen Fall eine Kommentierung der Causa Wolbergs darstellen. "Die Unschuldsvermutung hat auch für Oberbürgermeister einen sehr hohen Stellenwert, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen reichen nicht aus, um sie auszuhebeln." Ein OB könne nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes enthoben werden. Und das auch nur dann, wenn mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu erwarten ist, dass er sein Amt auch tatsächlich verlieren wird.

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Weitere Gründe für eine vorläufige Amtsenthebung könnten sein, wenn durch den Verbleib des Oberbürgermeisters im Amt der Dienstbetrieb im Rathaus oder die weiteren Ermittlungen gegen ihn wesentlich beeinträchtigt wären. Die zuständige Disziplinarbehörde für kreisfreie Städte ist die jeweilige Bezirksregierung. Im Falle Regensburg ist das also die Regierung der Oberpfalz. Der Staatsrechtler Geis hält eine Suspendierung von Wolbergs denn auch für ausgeschlossen - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt. "Das wäre sehr schwierig", sagt er, "das müsste man derzeit nach Gesetzeslage hindrehen."

Allerdings kann ein Oberbürgermeister von sich aus zurücktreten. "Er muss dazu seinen Rücktritt gegenüber der Stadt in schriftlicher Erklärung verlangen", sagt der Sprecher des Innenministeriums. "Die Stadt ist dann an dieses Verlangen gebunden." Das heißt, sie muss dem Willen des Oberbürgermeisters entsprechen. Allerdings verliert dieser mit seinem Rücktritt auch sämtliche Ansprüche gegenüber seiner Stadt, vor allem auf Pensionszahlungen.

© SZ vom 16.06.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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