Verbraucher:Ehrenamtliche können Steuerpauschale in Anspruch nehmen

Lesezeit: 1 min

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob Essensausgabe, Betreuung im Schülertreff, Pflege von Kranken oder Trainer im Sportverein: Ehrenamtliche Helfer gibt es in vielen Bereichen. Für ihren Einsatz erhalten sie eine kleine Vergütung. Die sollte sich steuerlich aber nicht negativ auswirken.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob Essensausgabe, Betreuung im Schülertreff, Pflege von Kranken oder Trainer im Sportverein: Ehrenamtliche Helfer gibt es in vielen Bereichen. Für ihren Einsatz erhalten sie eine kleine Vergütung. Die sollte sich steuerlich aber nicht negativ auswirken.

Ein ehrenamtlicher Einsatz genießt bei den Bundesbürgern hohe Anerkennung. Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid im Auftrag der Arag schätzen 96,8 Prozent der Deutschen ehrenamtliche Arbeit insgesamt. Entsprechend aktiv zeigen sich die Bundesbürger auch: 33,5 Prozent der Befragten engagieren sich zufolge selbst ehrenamtlich.

Viele Freiwillige bekommen für ihren Einsatz auch eine kleine Vergütung. Damit sich das steuerlich nicht negativ auswirkt, können sie eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, erklärt die Steuerberaterkammer München. Bis zu einem Freibetrag von 720 Euro im Jahr müssen keine Steuern gezahlt werden. Die Ehrenamtspauschale gilt für Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Neben der Ehrenamtspauschale gibt es noch die sogenannte Übungsleiterpauschale. Hier bleiben jährliche Einkünfte bis 2400 Euro steuerfrei. Die Übungsleiterpauschale gilt nur für bestimmte Tätigkeiten wie Sportausbildung, Erziehung, Kultur oder Pflege.

Wichtig für beide Pauschalen: Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden. Der tatsächliche Zeitaufwand darf also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen. Auch Hausfrauen, Rentner oder Studenten können von der Steuerbefreiung profitieren. Denn es können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf haben.

Wer mehrere Ehrenämter hat, darf die Pauschalen nur einmal geltend machen. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ehrenamt wie Fahrtkosten oder Weiterbildungskosten können bei der Steuererklärung in der Regel nicht abgezogen werden. Häufig lässt das Finanzamt solche Kosten aber zu, wenn die Einnahmen und Ausgaben den jeweiligen Freibetrag übersteigen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: