Immobilien:Wie Gemeinden die Bauart der Häuser regulieren

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Berlin/Bonn (dpa/tmn) - Bauherren haben es nicht einfach. Sie träumen sich ihr Traumhaus zurecht, malen sich aus, wie es aussehen soll - und dann sagt die Gemeinde nein.

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Berlin/Bonn (dpa/tmn) - Bauherren haben es nicht einfach. Sie träumen sich ihr Traumhaus zurecht, malen sich aus, wie es aussehen soll - und dann sagt die Gemeinde nein.

In der Tat gibt es in vielen Städten und Gemeinden strenge Regelungen, wie ein Wohnhaus überhaupt aussehen darf. In den vergangenen Jahren sind sogar tendenziell mehr Gestaltungssatzungen entstanden. Regeln lässt sich damit sogar die Art des Putzes.

Und das ist nicht die einzige Regelung - vielmehr erwartet Bauherren unter Umständen an ihrem künftigen Wohnort ein ganzes Geflecht aus Regelungen. „An oberster Stelle, auf Bundesebene, steht das Baugesetzbuch“, erklärt Eva Reinhold-Postina vom Verband Privater Bauherren in Berlin. „Es regelt detailliert, wie ein Bebauungsplan von den Kommunen zu erstellen ist und was dieser zu leisten hat.“ Dazu gehört die Sicherung der Daseinsvorsorge, sprich, dass es in der Umgebung ausreichend Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und Ärzte gibt.

Jedes Bundesland kann wiederum Details in den Landesbauordnungen festschreiben. „Darin können etwa Abstandsflächen angeordnet oder Vorgaben zum Brandschutz gemacht werden“, sagt Reinhold-Postina. Der eigentliche Bebauungsplan obliegt den Kommunen. Hier geht es schon um die handfesten Details, maximale Geschosszahl und Firsthöhe zum Beispiel.

Gibt es keinen Bebauungsplan, dann gilt der Paragraf 34 des Baugesetzbuches. Dieser sieht vor, dass sich der Neubau an die Umgebung anpassen soll.

Grundsätzlich lässt sich sagen: Viele Gemeinden planen inzwischen lieber strenger, um ihr schönes Ortsbild zu erhalten. So kommt es, dass Kommunen über Bebauungspläne hinaus Regelungen treffen, etwa eine Baumschutzsatzung, erklärt Manfred Jost vom Verband Wohneigentum in Bonn. Darin steht, ob ein Baum auf einem bestimmten Grundstück gefällt werden darf und welche Ersatzpflanzungen vorgesehen sind.

Immer häufiger werden auch Gestaltungssatzungen aufgesetzt. „Darin kann etwa die Farbe der Dachziegeln bestimmt werden oder die Grundstückseinfriedung. Sogar die Verwendung bestimmter Materialien kann auferlegt werden“, erklärt Jost. Das gilt auch für die Höhe von Mauern, Zäunen und Hecken oder die Fassadenfarbe. Damit reagieren die Kommunen laut Jost auf die zunehmende Kreativität der Bauherren und die Angebote der Baubranche: Einige Kommunen stören sich an dem daraus resultierenden optischen Chaos in den Wohnsiedlungen und reagieren mit Vorschriften.

Denn die verschiedenen Regelungen bieten noch Schlupflöcher, und eine Gestaltung der entscheidenden optischen Merkmale gibt es vielerorts trotzdem nicht. „Gegenwärtig wird nicht selten exakt vorgeschrieben, wie der Dachwinkel zu sein hat, aber ein Friesenhaus darf neben einem oberbayerischen Landhaus stehen“, erklärt Peter Burk vom Institut Bauen und Wohnen. Er wünscht sich daher, dass Kommunen Bebauungspläne flexibilisieren.

Ein weiteres Beispiel: „Dass manchmal etwa exakt auf vorgegebenen Baulinien zu bauen ist, hat zur Folge, dass Häuser wie Soldaten in Reih und Glied stehen. Optische Harmonie bringt das in ländlichen Gebieten aber nicht, und mit regionaler Siedlungskultur hat es auch nichts zu tun“, findet der Diplom-Ingenieur. Daher hält Burk viel von Gestaltungssatzungen. „Architektonische Harmonie erreichen wir durch eine ähnliche Materialsprache, nicht durch juristische Maßvorgaben.“

Wichtig wäre hier aber auch, den Bauherren Beispiele an die Hand zu geben, die ihnen zeigen, welche Fensterformen oder welche Fassadenmaterialien für die Region typisch sind. „Es geht nicht um falsche Heimattümelei oder jodelnde Architektur. Es geht um zeitgemäßes, regionales Bauen, deren Bedeutung vor allem dort erkannt wird, wo es existenziell ist: in Ferienregionen, die eben auch von ihren Siedlungsbildern in der Landschaft leben“, betont Burk.

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