Immobilien:Mieter können Kündigung nicht einseitig zurücknehmen

Berlin (dpa/tmn) - Kündigen Mieter ihren Mietvertrag, dann sollten sie auch wirklich aus der Wohnung ausziehen wollen. Haben sie einmal ihre Kündigung ausgesprochen und ist diese dem Vermieter zugegangen, können sie diese nicht einseitig wieder zurücknehmen.

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Berlin (dpa/tmn) - Kündigen Mieter ihren Mietvertrag, dann sollten sie auch wirklich aus der Wohnung ausziehen wollen. Haben sie einmal ihre Kündigung ausgesprochen und ist diese dem Vermieter zugegangen, können sie diese nicht einseitig wieder zurücknehmen.

Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Möchte der Mieter trotzdem in der Wohnung bleiben, und hat der Vermieter die Wohnung noch nicht anderweitig vermietet, muss eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter gefunden werden. In der Regel wird ein neuer Mietvertrag - entweder zu den ursprünglichen oder zu neuen Bedingungen - geschlossen. Der Mieter muss damit rechnen, dass auch die Miete angepasst wird.

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung, welche dem Vermieter zugehen muss. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn er den Vermieter vor oder gleichzeitig mit der Kündigung erreicht. Eine Rücknahme der Kündigung durch Mieter ist nach Zugang nicht mehr möglich, wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 24. Juni 1998 (Az.: XII ZR 195/96) entschieden hatte.

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